Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).

Die am 01. April 1964 in der Türkei geborene Klägerin kam mit 16 Jahren nach Deutschland. Sie hat keine berufliche Ausbildung absolviert. Von 1986 bis Oktober 2010 arbeitete sie als Reinigungskraft in einer Wäscherei, bis diese geschlossen wurde. Sie lebt seither von der Rente ihres Ehemannes und der Ausbildungsvergütung der Kinder.

Die Klägerin beantragte am 14. Mai 2014 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dies begründete sie mit Depressionen, schweren Knieproblemen, Bandscheiben- und Schulterbeschwerden und einem hohen Blutdruck.

Die Beklagte zog Befund- und Behandlungsberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte bei sowie den ärztlichen Entlassungsbericht der Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik H…vom 04. Juni 2014 und veranlasste eine sozialmedizinische Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. S…. Dieser untersuchte die Klägerin am 04. Juli 2014 ambulant und kam in seinem Gutachten vom 07. Juli 2014 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch in der Lage sei, sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten unter qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Mit Bescheid vom 08. Juli 2014 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab.

Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2014 Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mehr als gegeben seien. Dies belege der Klinikbericht der Fachklinik H sowie die Stellungnahme ihrer behandelnden Dipl. Psychologin K…. Ihre Arbeitsunfähigkeit sei in vielen Berichten festgestellt worden und ihr psychischer und physischer Gesundheitszustand mache es ihr unmöglich, einer Arbeit nachzugehen. Diese umfangreichen Berichte würden gar nicht wahrgenommen und berücksichtigt. Auch die mitgeteilten Diagnosen seien ignoriert und minderbewertet worden.

Die Beklagte holte daraufhin eine gutachterliche Stellungnahme der Fachärztin für innere Medizin R… vom sozialmedizinischen Dienst ein. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2014 kam sie zu dem Ergebnis, dass es an neuen medizinischen Erkenntnissen fehle, die eine andere Einschätzung der Leistungsbeurteilung nahelegen würden, insbesondere eine Verschlimmerung der bekannten Gesundheitsstörungen sei nicht belegt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme der Gutachten als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 13. Oktober 2014 vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 08. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und verweist auf ihre bisherigen Ausführungen.

Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Befund- und Behandlungsberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten eingeholt.

Ferner hat das Gericht die Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F… veranlasst. Der Sachverständige hat die Klägerin am 06. November 2015 ambulant untersucht und ein schriftliches Sachverständigengutachten am gleichen Tag sowie eine ergänzende Stellungnahme am 25. April 2016 erstellt. Auf den Inhalt wird verwiesen (§ 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Mit Verfügung vom 01. August 2016 hat das Gericht die Beteiligten zum Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG angehört und für die Beibringung von Erklärungen und Beweismittel eine Frist nach § 106 a SGG bis zum 19. August 2016 gesetzt.

Ergänzend hat die Klägerin zum Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ausgeführt, dass dieses für sie nicht akzeptabel sei. Ihrer Wahrnehmung nach wolle der Sachverständige mit allen Mitteln verhindern, dass sie ihr Recht und ihre Rente bekomme. Er verharmlose die von ihr berichteten Beschwerden, er berücksichtige nicht hinreichend den Bericht ihrer Psychologin K… und zitiere stattdessen nur aus den Vorgutachten. Er vermittele in seinem Gutachten den Eindruck, dass sie völlig gesund sei, dabei müsse sie bei Spaziergängen beispielsweise mit Begleitung machen und immer öfter pausieren damit sie nicht zusammenbreche und sie habe starke Schmerzen. Sie könne außerdem nicht nachvollziehen weshalb immer gefragt werde, wie sie ihren Lebensunterhalt gestalte, insbesondere ob sie Hartz IV beziehe. Es habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Als Beleg hat die Klägerin einen Befundbericht des Klinikums I … vom 04. Augu...

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