Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen “H„ und “aG„.
Bei dem 1959 geborenen Kläger waren zuletzt durch Bescheid vom 2. August 1991 folgende Gesundheitsstörungen als Behinderungen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) festgestellt worden:
1. Chronisch-allergisches Asthma bronchiale mit Lungenfunktionsstörung
2. Chronisch-allergisches Ekzem sowie chronisch allergische Entzündung der Augenbindehäute und der Nasenschleimhäute.
Der GdB war mit 80 bewertet worden, die Merkzeichen “G„ und “RF„ waren zuerkannt worden.
Mit Schreiben vom 5. Januar 1994 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Zuerkennung des Merkzeichens “H„. Er führte hierzu aus, aufgrund seines schweren Asthmas auf fremde Hilfe mittels einer Haushalts- und Pflegekraft angewiesen zu sein, die in ständiger Bereitschaft wegen etwaiger Asthmaanfälle sein müsse.
Mit Bescheid vom 7. Januar 1994 lehnte der Beklagte die Zuerkennung des Merkzeichens “H„ ab. Er führte aus, die Voraussetzungen hierfür erfülle der Kläger nicht. Aufgrund des hiergegen gerichteten Widerspruches holte der Beklagte eine ärztliche Stellungnahme von Dr. A… ein. Ferner zog er einen Befund- und Behandlungsbericht der Internisten Dres. K… mit einem Bericht der Hochgebirgsklinik D… bei. Auf dieser Grundlage wurde der Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 1995 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 7. September 1994 beantragte der Kläger darüber hinaus die Zuerkennung des Merkzeichens “aG„. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 1. März 1995, ebenfalls auf der Grundlage der Berichte von Dr. A… und Dres. K…, ab. Gegen die Ablehnung erhob der Kläger Widerspruch und begehrte die Zuerkennung der Merkzeichen “H„ und “aG„ sowie die Erhöhung des GdB auf 100. Hinsichtlich der Merkzeichen führte er aus, wegen der Asthmaanfälle müsse dauernd Hilfe bereitstehen, so daß das Merkzeichen “H„ geboten sei. Das Merkzeichen “aG„ sei zuzuerkennen, da er unter einem chronisch-entzündlichen Fersensporn leide, der das Gehen zur Qual mache und er Krücken benötige. Das Gehen mit Krücken sei jedoch wegen des bestehenden Asthmas nur unzulänglich möglich.
Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme von Dr. A… wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung des Merkzeichens “aG„ durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1995 als unbegründet zurückgewiesen. Die Erhöhung des GdB, die der Kläger erstmals mit Schreiben vom 7. März 1995 begehrte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 1995 ab mangels wesentlicher Änderung.
Am 20. März 1995 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Januar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1995 Klage erhoben. Am 12. April 1995 hat er gegen den Bescheid vom 1. März 1995 Klage erhoben. Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1995 hat das Gericht die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Zur Begründung der Klagen wiederholt der Kläger im wesentlichen das bereits im Vorverfahren Vorgetragene. Im übrigen verweist er auf eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes, die die Erhöhung des GdB rechtfertigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß:
1. Den Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens “H„ festzustellen,
2. den Bescheid des Beklagten vom 1. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens “aG„ festzustellen,
3. den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von 100 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung.
Das Gericht hat zur Sachaufklärung Befundberichte von den Internisten Dres. K… mit weiteren Anlagen beigezogen sowie einen Befundbericht von dem Hautarzt. Dr. B…. Ferner hat es von dem Arzt für Innere Medizin, Dr. L…, ein fachärztliches Gutachten erstellen lassen. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Akten.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Sachverhalt ist vorliegend geklärt und besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sind nicht ersichtlich. Das Gericht kann daher nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat. Er hat keinerlei Begründung abgegeben, aus...