Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen. Versorgungsbezüge

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2020; Aktenzeichen B 12 KR 13/19 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Beitragserhebung durch die Beklagte.

Der am 00. Juni 1951 geborene Kläger war als Seelotse tätig. Er gehörte bis zum Eintritt in den Ruhestand der Lotsenbrüderschaft N... an. Diese schloss sich dem Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Bundeslotsenkammer und der H... Lebensversicherungs-AG (im Folgenden: H...) vom 7. Juli 1972 bzw. 20. Juli 1972 an. Nach Eintritt in den Ruhestand war der Kläger ab dem 1. September 2011 versicherungspflichtiges Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Seit dem 1. September 2011 bezog der Kläger neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer. Die H... zahlte an den Kläger am 1. November 2011 zwei Kapitalzahlungen in Höhe von einmalig 193.945,10 Euro und 134.109,20 Euro aus.

Nachdem die Beklagte von der H... am 11. Juni 2012 Kenntnis von den Kapitalzahlungen erhalten hatte, setzte sie mit Bescheiden vom 16. Juni 2012 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch auf Grundlage dieser Zahlungen (in Höhe von 1/120 dieser Zahlungen, 1.117,58 Euro und 1.616,21 Euro) für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 neu fest und forderte Beiträge für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Mai 2012 nach (zur Krankenversicherung: 3.159,29 Euro, zur Pflegeversicherung: 397,47 Euro).

Gegen die Bescheide vom 16. Juni 2012 Euro erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2012, eingegangen bei der Beklagten am 6. Juli 2012, Widerspruch. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. September 2010 (1 BvR 739/08) sowie vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) würde für die Berücksichtigung von Kapitalversicherungen bei der Bemessung des Kranken- und Pflegeversicherungsbetrages gelten, dass die Kapitalleistung aus einer Versicherung bei der Bemessung des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung unberücksichtigt bleibe, soweit die versicherte Person Versicherungsnehmer sei. In diesem Fall werde die Versicherung wie eine Lebensversicherung behandelt und die Leistungen dem Bereich der privaten Vorsorge zugeordnet. Die Kapitalleistung entstamme seinem persönlichen Versicherungsvertrag mit der H...welcher von ihm aus seinem bereits versteuerten Einkommen gedeckt worden sei. Die Versicherungsleistung habe somit nicht im Zusammenhang mit seinem Erwerbsleben gestanden. Vielmehr handele es sich um eine rein private Eigenvorsorge und in keiner Weise um ein Versorgungswerk oder desgleichen. Im Hinblick auf diese neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes seien die Beitragsberechnungen rückwirkend abzuändern und entsprechend herabzusetzen.

Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 10. Juli 2012 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 neu fest, weiterhin unter Berücksichtigung beider Kapitalzahlungen der H....

Die H...teilte auf Anfrage der Beklagten vom 6. August 2012 mit Datum vom 17. August 2012 mit, dass der Kläger ab dem 1. September 2011 bis zum Ablauf am 1. Oktober 2011 die Stellung als Versicherungsnehmer inne hatte, und die Ablaufleistung vollständig auf dem betrieblich finanzierten Anteil beruhte.

Mit Beitragsbescheiden vom 20. Dezember 2012 änderte die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 erneut ab.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 zurück. Der Kläger habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Lotsenbrüderschaft N...eine Versicherung über den Gruppenvertrag abschließen müssen. Hierbei sei der Kläger selbst Versicherungsnehmer gewesen, habe aber von den jeweiligen Vorteilen des Gruppenversicherungsvertrages (z.B. Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung bei Vertragsabschluss) profitiert. Eine Kündigung des Vertrages durch den einzelnen Nutzer sei nicht möglich gewesen. Die aus dem genannten Gruppenversicherungsvertrag der H...resultierenden Leistungen seien durch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1988 (12 RK 35/86) bereits als beitragspflichtiger Versorgungsbezug im Sinne des Krankenversicherungsrechts beurteilt worden. Hintergrund für diese Beurteilung sei gewesen, dass solche Gruppenversicherungsverträge dieselbe Funktion, nämlich die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Lotsen bzw. ihrer Hinterbliebenen, für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes erfüllten wie Pensionskassen für größere Lotsenbrüderschaften. Würden die Leistungen solcher...

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