Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Leistungen aus dem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen. Versorgungsbezüge
Leitsatz (amtlich)
1. Der Versicherungsvertrag ist nicht dem allgemeinen Markt für Kapitalleistungsverträge zuzuordnen weil es sich um eine spezifische Versorgung handelt, die allein für aktiv erwerbstätige Seelotsen der jeweils beigetretenen Lotsenbrüderschaften geschaffen wurde. Es soll gerade nicht dem einzelnen Seelotsen möglich sein, sich von dieser Versicherung während seiner Erwerbstätigkeit zu lösen oder sie zu anderen Zwecken zu nutzen.
2. Die solidarische Finanzierung der Krankenversicherung kann nur gewährleistet werden, wenn auch umfassend unter Einbeziehung von freiwilligen Versicherungen auch bei privaten Versicherungsunternehmen die Beitragsbemessung der Mitglieder erfolgt, sofern diese wie hier einen unmittelbaren Bezug zur Erwerbstätigkeit aufweisen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob eine dem Kläger als ehemaligem Seelotsen gewährte Leistung aus zwei Kapitallebensversicherungen, die auf einem Gruppenversicherungsvertrag der Bundeslotsenkammer mit einem privaten Versicherungsunternehmen beruhen, in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig sind.
Der am ...geborene Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 01. Januar 2012 als freiberuflicher Seelotse tätig und gehörte der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I an. Seit Eintritt in den Ruhestand ist er pflichtversichertes Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht er einen laufenden Versorgungsbezug der Bundeslotsenkammer - Gemeinsame Übergangskassen -.
Im Januar 2012 wurden ihm darüber hinaus von der H... Lebensversicherungs-AG (kurz: H...) zwei einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 50.134,29 Euro und 226.574,19 Euro ausgezahlt. Diesen Kapitalleistungen liegen Einzelverträge des Klägers mit der H... zugrunde (Nr. 895070-1603 sowie Nr. 895070-21603), welche wiederum auf einem Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Bundeslotsenkammer und der H...Nr. 19614/895070 vom 20. Juli 1972/07. Juli 1972 beruhen. Die Bundeslotsenkammer schloss den Gruppenvertrag für ihre Mitglieder ab, zu denen aufgrund des Nachtrags vom 23. August 1972/31. August 1972 auch die Lotsenbrüderschaft des Klägers gehörte. Der Gruppenvertrag umfasst nach § 1 des Vertrags sinngemäß alle Mitglieder der Lotsenbrüderschaften, die diesen am 30. September 1972 angehören, noch keine Rente beziehen und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und versicherte diese nach § 2 des Vertrags wegen der Risiken der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes. Die monatlich zu entrichtenden Prämien orientieren sich gemäß § 2 Nr. 2 des Vertrags an der Höhe des jeweiligen Kapitänsgehalts des versicherten Lotsen. Der versicherte Lotse hat darüber hinaus die Möglichkeit, durch einmal jährliche Zuzahlungen die versicherten Leistungen zu erhöhen. Die versicherten Lotsen sind nach § 6 S. 1 des Vertrags die Versicherungsnehmer. Weiter heißt es dort, dass die Kammer [Bundeslotsenkammer] erklärt hat, von der Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein. Die Vollmacht erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen und auf die Änderung des Bezugsrechts. Weiterhin erstreckt sich die Vollmacht nicht auf die Beantragung der Aufhebung der Versicherung. Im Nachtrag Nr. 19 vom 15. November 2002/05. Dezember 2002 ist regelt, dass eine Abtretung, Verpfändung oder Beleihung der Versicherungsansprüche durch den Versicherungsnehmer ausgeschlossen ist. Nach § 7 des Vertrags gelten die Bestimmungen des Vertrags nur solange der Versicherte Mitglied der Lotsenbrüderschaft ist. Mitglieder, die aus den Lotsenbrüderschaften ausscheiden, sind der H... unter Rückgabe des Versicherungsscheins gemeldet werden. Ausgetretene Mitglieder haben die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins von der H... die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif der H... zu verlangen. Nach § 10 des Vertrags kann der Vertrag nach Ablauf der ersten fünf Jahre jährlich zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres - so wörtlich - „von einem der beiden Parteien“ gekündigt werden.
Nachdem der beklagten knappschaftlichen Rentenversicherung am 26. April 2012 die Zahlungen aus der Kapitalversicherung der H... mitgeteilt wurden, setzte diese mit Beitragsbescheiden vom 08. Mai 2012 für die Kranken- sowie Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der knappschaftlichen Rentenbezüge, der Versorgungsbezüge ...