Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauer der vom Unfallversicherungsträger zu übernehmenden Heilbehandlungskosten nach einem Arbeitsunfall
Orientierungssatz
1. Nach § 26 Abs. 1 SGB 7 haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung nur, wenn und solange die behandlungsbedürftigen Beschwerden rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
2. Ein Deckplatteneinbruch des 1. Lendenwirbelkörpers mit leichter Keilwirbelbildung ohne statisch wirksamen Achsenknick führt regelmäßig nach sechs bis maximal acht Wochen zur Ausheilung.
3. Bestehen unfallunabhängige Gesundheitsstörungen oder verschleißbedingte Veränderungen, so ist ein Anspruch auf Heilbehandlung über die regelmäßige Behandlungsdauer von acht Wochen hinaus ausgeschlossen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese die weitere Übernahme von Heilbehandlungskosten aufgrund eines am 17. Mai 1997 erlittenen Unfalls abgelehnt hat.
Der 1960 geborene Kläger, der als EDV-Techniker beschäftigt war, erlitt am 17. Mai 1997 einen Arbeitsunfall. Laut Durchgangsarztbericht vom 23. Mai 1997 war er im Rahmen des Bereitschaftsdienstes von einem Stuhl gefallen. Der am selben Tag aufgesuchte Durchgangsarzt stellte eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule am Übergang der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule fest und diagnostizierte eine schwere Prellung LWS/BWS. Eine am 22. Mai 1997 durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab eine leichte Kompressionsfraktur bei L1. Arbeitsfähigkeit wurde ab 23. Juni 1997 bei einer MdE unter 10 v. H. attestiert.
Die Beklagte übernahm in der Folgezeit Behandlungskosten für Massagen und Wärmeanwendungen, Krankengymnastik und die Benutzung eines EMS-Gerätes.
Am 15. November 2001 stellte sich der Kläger wegen zunehmender Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in das Gesäß bei dem Durchgangsarzt Dr. R... vor. Die angefertigte Röntgenaufnahme zeigte die bekannte Fraktur ohne weitere Zusammensinterung.
Die vom Kläger beantragte Kostenübernahme für eine orthopädische Matratze und für ein Kreuzstützmieder lehnte die Beklagte auf der Grundlage einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. L... ab. Dieser führte aus, die beim Kläger stabile Wirbelsäulen-Fraktur ohne wirksamen Achsknick und ohne Beteiligung der Bewegungssegmente könne für die Beschwerden nicht verantwortlich gemacht werden.
Eine MRT-Untersuchung vom 25. Februar 2004 zeigte eine alte Deckplattenfraktur LWK1 ohne Besonderheiten des Spinalkanals auf dieser Höhe sowie Bandscheibenschäden in drei Segmenten, insbesondere einen kleinen mediosteralen Prolaps im Segment 2/3 rechts. Im Nachschaubericht vom 17. Mai 2004 führte der Chirurg Prof. Dr. R… aus, die bestehenden Lumbalgien seien vornämlich auf die Bandscheibendegeneration im Segment L2/3, L3/4 zurückzuführen. Ein Zusammenhang mit der Wirbelfraktur L1 sei nicht mehr gegeben.
Am 29. Juni 2010 stellte sich der Kläger bei dem Durchgangsarzt Dr. K... vor. Hierbei wurde neben dem Unfall aus dem Jahr 1997 ein weiterer Unfall des Klägers am 10. Mai 2010 beschrieben, bei dem sich der Kläger eine LWS-Prellung zugezogen hatte. Der Durchgangsarztbericht stellte als Diagnose ein posttraumatisches Iliolumbalsyndrom beidseits und Zustand nach LWK 4-Fraktur 1997 fest. Dr. K... sah einen unfallbedingten Dauerschaden und verordnete weitere Physiotherapie.
Der beratende Arzt der Beklagten sah keine Unfallfolgen und verwies darauf, dass sich der Kläger beim angeschuldigten Unfall keinen Bruch des 4., sondern des 1. Lendenwirbelkörpers zugezogen hatte. Diese Verletzung sei jedoch bereits 2004 als im Wesentlichen verheilt angesehen worden, die Behandlung ab 29. Juni 2010 müsse zu Lasten der Krankenkasse gehen.
Aufgrund dieser Stellungnahme brach die Beklagte das Heilverfahren zu ihren Lasten ab und erteilte am 18. Juni 2012 einen entsprechenden Bescheid an den Kläger.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 2012 als unbegründet zurückwies. Sie führte im Wesentlichen aus, die Folgen der am 17. Mai 1997 erlittenen Verletzungen seien ohne statisch wirksamen Achsenknick und ohne Beteiligung der Bewegungssegmente verheilt. In einem MRT seien diverse Bandscheibenvorfälle/-vorwölbungen beschrieben, jedoch nicht im Bereich des verletzten Wirbelkörpers. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die bestehenden Beschwerden unfallunabhängig, da auf die Bandscheibenveränderungen zurückzuführen, seien. Der weitere Unfall aus dem Jahr 2004 sei nicht nachgewiesen. Selbst wenn anzuerkennen wäre, dass der Kläger sich bei diesem Unfall eine Prellung zugezogen habe, sei eine weitere Behandlung abzulehnen, da eine solche Prellung nicht zu länger andauernder Behandlungsbedürftigkeit führe.
Am 6. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrt die weitere Heilbehandlung w...