Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2. Stromschulden und -sperrung. vergleichbare Notlage. Rechtfertigung. kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2. Strom für die Beheizung als Teil des Unterkunftsbedarfs
Leitsatz (amtlich)
1. In den mit einer Stromsperre verbundenen Auswirkungen liegt grundsätzlich eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage entsprechend § 22 Abs 8 S 1 SGB 2 vor. Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten angemessen sind (vgl auch BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R = BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41; LSG Darmstadt vom 24.9.2013 = L 6 AS 597/13 B ER).
2. Es spricht hinsichtlich der Übernahme rückständiger Stromkosten mehr für die Anwendbarkeit des § 22 Abs 8 SGB 2 als des § 24 Abs 1 SGB 2, denn § 22 Abs 8 SGB 2 setzt das Bestehen von Schulden voraus und bei Stromkosten für eine erfolgte Beheizung handelt es sich insbesondere um vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht umfasste Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl auch LSG Darmstadt vom 17.5.2010 - L 9 AS 69/09).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen.
Mit dem am 03.02.2014 gestellten Antrag begehrt die zusammen mit ihren 1994 und 1999 geborenen Kindern lebende sowie seit Dezember 2012 nicht mehr im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stehende Antragstellerin - entgegen des eine Übernahme von Stromschulden ablehnenden Bescheides vom 03.02.2014 - die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens hinsichtlich Stromschulden nebst Mahn- und Inkassokosten bei der E. unter Vorlage einer entsprechenden Mahnung vom 07.01.2014 in Höhe von 5.056,75 € zwecks Abwendung der bei Nichtzahlung angedrohten Beauftragung einer Stromsperre ab dem 04.02.2014. Die Antragstellerin trägt dabei insbesondere vor, mangels Öl mit durch Strom betriebene Radiatoren geheizt zu haben. Nach der Jahresrechnung vom 08.07.2013 für den Zeitraum vom 23.06.2012 bis 22.06.2013 sind insbesondere geforderte Stromkosten von 4.850,75 € seit dem 23.07.2013 fällig.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gemäß § 86b Abs. 2 SGG ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund ist gemäß § 86b Abs. 2 SGG gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b SGG, Rn. 2a).
1. Gegen den Bescheid vom 03.02.2014 ist - soweit ersichtlich - kein Widerspruch erhoben worden, sodass der Antrag insoweit bereits unzulässig wäre (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b SGG, Rn. 8a). Aber selbst wenn - insbesondere im Hinblick auf die Widerspruchsfrist bzw. darauf, dass die Antragstellerin sich mit dem vorliegenden Antrag auch gegen den Bescheid vom 03.02.2014 wendet (vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 78 SGG, Rn. 3b) - von der Zulässigkeit ausgegangen würde, wäre der Antrag im Übrigen unbegründet.
Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen (v...