Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Entschädigung eines sachverständigen Zeugen. gerichtliche Festsetzung. kein Verbot der reformatio in peius. Bewertung einer schriftlichen Auskunft als außergewöhnlich umfangreiche Leistung. Berücksichtigung von Ausführungen. Bezug zu dem vom Gericht erfragten Zeitraum erforderlich. Ersatz von Schreibaufwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung eines sachverständigen Zeugen kann auch geringer ausfallen als eine vorherige Festsetzung durch den Kostenbeamten.

Für die Bewertung einer schriftlichen Auskunft als "außergewöhnlich umfangreich" sind nur die Ausführungen des sachverständigen Zeugen maßgebend, die sich auf den vom Gericht konkret erfragten Zeitraum beziehen. Dies gilt auch für die Entschädigung von in Kopie vorgelegten Arztunterlagen.

Kein Anspruch auf gesonderte Entschädigung von Schreibaufwendungen eines sachverständigen Zeugen für Leistungen nach Nr 200 - 203 der Anl 2 zu § 10 Abs 1 JVEG.

 

Tenor

Die Entschädigung des Erinnerungsführers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom - ohne Datum -, beim Sozialgericht Karlsruhe am 10. Oktober 2018 eingegangen, im Verfahren S x P .../18 wird auf 54,-- € festgesetzt.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren S x P .../18 streiten die dortigen Beteiligten um die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen zusätzlicher Betreuungsleistungen, d.h. um die Frage einer eingeschränkten Alltagskompetenz des Klägers. Mit Schreiben vom 03.08.2018 forderte die Kammervorsitzende von dem Erinnerungsführer eine Aussage als sachverständiger Zeuge an zu insgesamt (einschließlich Unterfragen) zwanzig Beweisfragen u.a. zum Zeitraum der ärztlichen Behandlung (Frage 1), dem Beschwerdevorbringen des Klägers des Hauptsacheverfahrens (Frage 2), den vom Erinnerungsführer erhobenen Befunden (Frage 3), zu einer eventuellen wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand des Klägers im Laufe der Behandlung (Frage 4), zu ergänzenden Untersuchungen und stationären Behandlungen (Frage 5) sowie zu eventuellen demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen (Frage 6) und der Alltagskompetenz des Klägers des Hauptsacheverfahrens (Frage 7 mit insgesamt 13 Unterfragen). Weiter enthielt das Anschreiben die Bitte um Vorlage Arztunterlagen zu eventuellen ergänzenden Untersuchungen und stationären Behandlungen. In einem gesonderten Absatz vor den konkreten Beweisfragen hatte die Kammervorsitzende ausdrücklich darauf hingewiesen, die Beweisfragen bezögen sich auf die vom Erinnerungsführer getroffenen Feststellungen im Laufe der Behandlung seit 29.12.2016 (Fettdruck im Original).

Seine schriftliche Auskunft hat der Erinnerungsführer, nach Erinnerungen vom 04.09. und 27.09.2018, zuletzt unter Setzung einer Nachfrist bis zum 11.10.2018 und gleichzeitiger Androhung der Festsetzung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, mit dem am 10.10.2018 beim Sozialgericht Karlsruhe eingegangenen Schreiben vom - ohne Datum - auf fünf Blatt (= vier Textseiten unter Abzug des Briefkopfaufdrucks auf Seite 1 des Antwortschreibens) erteilt. Dabei umfasst die zusammenfassende Beantwortung der Beweisfragen 2 und 3 insgesamt 3¼ Textseiten davon 3 Textseiten bezogen auf den Zeitraum vom 17.01.2008 bis zum 26.10.2016. Seiner Auskunft hat der Erinnerungsführer außerdem 225 Fotokopien von Patienten- und Arztunterlagen aus den Jahren 2008 ff. beigefügt. Hierfür hat er eine Entschädigung von insgesamt 135,78 € geltend gemacht und dabei für eine schriftliche gutachtliche Äußerung 67,03 €, weitere 17,50 € für Schreibgebühren und 51,25 für 225 Kopien angesetzt. Die Kostenbeamtin hat eine Entschädigung von 87,03 € gewährt unter Berücksichtigung eines Honorars von 67,03 € für die schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge und einer Entschädigung von 20,-- € für 40 Kopien. Die weiteren Fotokopien beträfen nicht den erfragten Zeitraum und seien deshalb nicht erstattungsfähig. Auch Schreibgebühren für das Anfertigen des Originals seien mangels Rechtsgrundlage nicht zu erstatten (Schreiben vom 11.10.2018).

Deswegen hat der Erinnerungsführer am 15.10.2018 Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gestellt. Hierzu hat er vorgetragen, auf der Anfrage des Gerichts sei kein Zeitraum angegeben gewesen. Seine Rechnung sei deshalb “wie erstellt fällig„.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 15.10.2018) und sie dem erkennenden Gericht zu Entscheidung vorgelegt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Erinnerungsführers wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-, Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.

II.

Auf den - nicht fristgebundenen - Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütung- und -entschädigungsgesetzes ≪JVEG≫) ist die Entschädigung des Erinnerungsführers für seine schriftliche Auskunft als...

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