Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Übernahme der Kosten für die Erhaltung einer Wohnung während einer Strafhaft. Hilfe zum Lebensunterhalt. Unterkunft und Heizung. Bedarfsdeckung durch die JVA. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder Gewährung sonstiger Hilfen zur Sicherung der Unterkunft. Fehlen einer erhaltenswerten Wohnung nach Kündigung und Räumung durch den Inhaftierten. vorbeugende Leistung nach § 15 Abs 1 S 1 SGB 12. keine eigenständige Anspruchsgrundlage
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch auf Übernahme von Wohnungserhaltungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe während der Zeit einer Strafhaft nach Kündigung und Räumung der Wohnung durch den Hilfesuchenden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten der Unterkunft aus Mitteln der Sozialhilfe für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 umstritten.
Der 19... geborene Kläger bewohnte ab dem 15.08.2012 eine 2-Zimmer-Wohnung mit rund 42 m² Wohnfläche im Anwesen A. B. 40, M.. Er befand sich in der Zeit vom 15.02.2013 bis zum 10.12.2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Ma. Seit dem 11.12.2013 befindet er sich voraussichtlich bis zum 15.08.2017 in Strafhaft. Jedenfalls seit dem 22.04.2014 ist der Kläger in der Justizvollzugsanstalt B. inhaftiert.
Der Beklagte übernahm durch Bescheid vom 31.07.2013 als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den Bestimmungen des Achten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen von monatlich 425,00 € zunächst für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013. Durch weiteren Bescheid vom 03.02.2014 übernahm er Kosten der Unterkunft auch für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 10.12.2013, jedoch nur in Höhe der aus seiner Sicht sozialhilferechtlich angemessenen Kosten von monatlich 340,00 € (monatliche Kaltmiete: 260,00 € zzgl. Heizkosten: 45,00 € zzgl. Nebenkosten: 35,00 €). Für den Monat Dezember 2013 errechnete der Beklagte daraus einen Betrag von 109,68 €.
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte habe Kosten der Unterkunft während der Haftzeit in Höhe der tatsächlich anfallenden monatlichen Aufwendungen zu übernehmen. Er habe alles verloren und sitze unschuldig und ohne einen Cent in der Tasche ein. Zugleich beantragte der Kläger die Übernahme der ab Januar 2014 anfallenden Kosten der Unterkunft mit der Begründung, er habe die Wohnung ab Ende Februar 2014 gekündigt. Nach dem Mietvertrag könne er das Mietverhältnis jedoch erst zum 31.03.2014 beenden. Der Beklagte half dem Widerspruch ab und übernahm als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten auch für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.12.2013 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 425,00 €. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, die Übernahme von Unterkunftskosten ab Beginn der Strafhaft sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 19.05.2014).
Mit Schreiben ebenfalls vom 19.05.2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2014 an.
Bereits am 28.05.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er habe das Mietverhältnis erst zum 31.03.2014 beenden können. Er sei nicht in der Lage, die noch ausstehenden Mietkosten aus eigenen Mitteln zu zahlen.
Der Beklagte hat durch Bescheid vom 03.07.2014 die Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 abgelehnt. Den dagegen erhobene Widerspruch hat er zurückgewiesen: Die Übernahme von Mietaufwendungen während der Haftzeit aus Mitteln der Sozialhilfe sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt. Die Hilfe müsse wie alle Hilfen nach dem SGB XII wirtschaftlich, sinnvoll und vertretbar sein. Ziel der Leistungen sei es, durch die Übernahme von Mietkosten für einen angemessenen Zeitraum während der Haft ein Mietverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies diene der Sicherung bzw. Aufrechterhaltung der Wohnung im bisherigen Umfeld. Die voraussichtliche Dauer der Inhaftierung sei dabei ein wesentliches Kriterium, zumal die Wohnung bei längerer Haftdauer aus wirtschaftlichen Gründen nicht erhaltenswert sei. Das Mietverhältnis habe der Kläger seinen Angaben zufolge zum 31.03.2014 gelöst und die Wohnung geräumt. Daher bestehe kein sozialhilferechtlicher Bedarf mehr, die Wohnung zu erhalten. Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten diene nicht der Vermeidung von Schulden, sondern der Sicherung einer erhaltenswerten Wohnung. Da die Wohnung des Klägers selbst durch die Übernahme von Mietschulden nicht zu erhalten sei, bestehe kein Anspruch auf entsprechende Hilfeleistungen. Auch eine vorbeugende Hilfe durch Übernahme von Mietschulden scheide a...