Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.07.2018; Aktenzeichen B 8 SO 6/18 B)

BSG (Beschluss vom 12.05.2017; Aktenzeichen B 8 SO 69/16 B)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Unterkunftskosten des Klägers durch die Kläger als Gesamtschuldner während dessen Ersatzfreiheitsstrafe für die Zeit vom 01.10.2015 bis einschließlich 15.03.2016.

I.

Der 1961 geborene Kläger bezog laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt seit dem 01.07.2008 eine Zweizimmerwohnung in der A-Straße in A-Stadt. Die Wohnung hat 54 Quadratmeter und hat Gasheizung, mit der auch die Warmwasseraufbereitung erfolgt. Die monatliche Gesamtmiete beträgt € 374,00 und setzt sich zusammen aus € 249,00 Grundmiete, € 37,00 Neben- und Betriebskosten, € 72,00 Heizkosten und € 16,00 Warmwasserkosten. Die Miete wurde vom Jobcenter in voller Höhe übernommen.

Am 17.09.2015 trat der Kläger bis 15.03.2016 eine Ersatzfreiheitsstrafe an. Das Jobcenter stellte ab Haftantritt seine Leistungen ein, verzichtete jedoch auf eine Rückforderung der Leistungen vom 17.09.2015 bis 30.09.2015.

A)

Am 19.09.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten zu 1) die Übernahme der Kosten der Unterkunft während der Inhaftierung. Beigefügt waren eine Haftbescheinigung, der Mietvertrag und eine Vermieterbescheinigung vom 29.04.2014. sowie der Bescheid des Jobcenters B-Stadt-Gunzenhausen vom 25.06.2015.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.10.2015 lehnte der Beklagte zu 1) die Mietübernahme während der Haft ab. Besondere soziale Schwierigkeiten seien beim Kläger nicht ersichtlich, weil dessen Leben in der Gemeinschaft nicht wesentlich eingeschränkt sei.

B)

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2015, eingegangen am 26.10.2015, Widerspruch. Er befinde sich nicht in Strafhaft, sondern verbüße eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Miete sei zu übernehmen, um Obdachlosigkeit nach der Haft zu verhindern. Amtshaftung bleibe ausdrücklich vorbehalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2016 wies der Beklagte zu 2) den Widerspruch als unbegründet ab. Der Hinweis auf die Ersatzfreiheitsstrafe führe zu keiner Besserstellung gegenüber der Strafhaft. Im Übrigen sei die Entscheidung des Beklagten zu 1) zutreffend.

C)

Mit Schriftsatz vom 11.02.2016, eingegangen am 19.02.2016, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Aktenzeichen: S 20 SO 29/16 ER) gestellt und in beiden Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Begründung hat der AS ausgeführt, er benötige die Übernahme der Miete während der Haft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit nach Haftentlassung. Dies sei vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen. Die Ablehnung sei diskriminierend und verletze seine Grundrechte in erheblicher Weise. Die AG würden als Gesamtschuldner haften.

Der Verlust der Wohnung bedeute für den AS soziale Schwierigkeiten und stehe einer geregelten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegen. Auch sei dies dem AS aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Entsprechende Atteste würden nachgereicht.

Mit Beschluss vom 09.05.2016 hat das Sozialgericht Nürnberg den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nebst Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abgelehnt, da der Kläger die angekündigten Unterlagen nicht eingereicht und somit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hatte.

Mit Verfügung vom 09.05.2016 hat das Gericht unter Hinweis auf den Beschluss im Eilverfahren beim Kläger angefragt, ob er die Klage zurücknimmt. Andernfalls werde um Einreichung der angekündigten Atteste sowie um Mitteilung und Bestätigung durch den Vermieter gebeten, welche Mietrückstände tatsächlich bestehen und ob der Vermieter deswegen die Kündigung ausgesprochen oder dies angedroht hat. Darüber hinaus hat das Gericht um Mitteilung und Nachweis gebeten, ob der Kläger nach der Haft wieder laufende Leistungen nach dem SGB II bezieht. Hierfür hat das Gericht dem Kläger eine Frist 27.05.2016 gesetzt und dem Kläger angekündigt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, wenn der Kläger weder die Klage zurücknimmt noch die erbetenen Unterlagen beibringt. Auch zu letzterem wurde binnen gleicher Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2016 hat der Kläger mitgeteilt, dass er weder die Klage zurücknehme noch mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden sei. Zudem habe er die erbetenen Unterlagen dem Gericht zugeschickt, eine nochmalige Übersendung erfolge nur gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 500,00.

Der Kläger beantragt daher (sinngemäß),

die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2016 dazu zu verpflichten, die Kosten für die Wohnung des Klägers in der A-Straß...

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