Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztenrente aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 20.05.2016.
Der bei der A.-V. beschäftigte Kläger erlitt am 20.05.2016 einen Arbeitsunfall, als er mit einer von ihm geführten Stadtbahn auf einen an einer Haltestelle stehenden anderen Stadtbahnzug auffuhr. Die Chirurgin Dr. D. diagnostizierte am Unfalltag als Gesundheitsstörung zunächst (nur) eine Muskeldehnung und fraglich eine Zerrung des linken Oberschenkels (vgl. Durchgangsarztbericht vom 24.05.2016). Der Chirurg Dr. S. diagnostizierte bei der Nachuntersuchung am 24.05.2016 Prellungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, des linken Beckens sowie der linken Hüfte und des linken Oberschenkels (vgl. Durchgangsarztbericht vom selben Tag). Von ihm veranlasste kernspintomographische Untersuchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule zeigten keine Hinweise auf eine knöcherne Verletzung (vgl. Arztbriefe der Radiologen Dr. P. vom 27.05.2016 und Dr. K. vom 07.07.2016). Wegen einer von der Dipl.- Psychologin R.-R. diagnostizierten Anpassungsstörung bewilligte die Beklagte dem Kläger fünf probatorische Sitzungen bei der Dipl.-Psychologin K. Diese bestätigte eine Anpassungsstörung und empfahl eine Verhaltenstherapie mit etwa 20 Sitzungen (vgl. Bericht vom 28.10.2016). In der Zeit vom 02.11. bis zum 01.12.2016 befand sich der Kläger stationär in der W.-S.-Klink, B. K. Die dortigen Ärzte diagnostizierten als Gesundheitsstörung u.a. eine mittelgradige depressive Episode (vgl. Entlassungsbericht vom 18.01.2017). Nachfolgend berichtete der Psychologische Psychotherapeut W., der Kläger sei psychisch deutlich stabilisiert; die depressive Symptomatik sei indes noch nicht völlig absent (vgl. Verlaufsbericht vom 06.04.2017). Ein weiteres stationäres Heilverfahren erfolgte vom 22.05. bis zum 08.06.2007 in der R.-Klinik, B. W. (vgl. Entlassbericht vom 10.07.2017). Mit Ablauf des 31.07.2017 stellte die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld ein.
Durch Bescheid vom 26.07.2017 anerkannte sie das Unfallereignis als Arbeitsunfall mit unfallbedingter Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.06.2017. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers über die 26. Woche nach dem Eintritt des Arbeitsunfalls hinaus bzw. seit dem Ende des Verletztengeldanspruchs nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert sei. Als Unfallfolgen anerkannte sie:
„Zustand nach einer ohne wesentliche Folgen abgeheilten akuten Belastungsreaktion sowie ohne wesentliche Folgen ausgeheilte Prellungen der Lendenwirbelsäule, Brustwirbelsäule, Halswirbelsäule, des Beckens links, der Hüfte links und des linken Oberschenkels;“
keine Unfallfolgen seien degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Lumboischialgie , Bandscheibenvorfall in Höhe der Lendenwirbelkörper 4/5 und 5/S1; Wurzelreizsyndrom in Höhe der Lendenwirbelkörper L 4/L5; Zustand nach knöchern konsolidierten Querfortsatzfrakturen L1 bis L3 links, chronisch neurogene Störung, Thoracic-outlet-Syndrom , Coxarthrose links, Tinnitus und die Folgen der Ellenbogenluxationsfraktur rechts.
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, er fühle sich im Hinblick auf seine Unfallfolgen nicht ernst genommen; er leide weiterhin an massiven Beschwerden.
Zur Feststellung von Art und Ausmaß der Unfallfolgen ließ die Beklagte den Kläger durch den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. Dr. D. mit testpsychologischem Zusatzgutachten des Dr. S. und durch den Chirurgen Dr. S. untersuchen und begutachten:
Dr. S. führte zusammenfassend aus, aufgrund der Verhaltensbeobachtung und Testergebnisse bestünden bei dem Kläger keine nennenswerten psychischen Auffälligkeiten als Unfallfolgen. Ein posttraumatisches Belastungssyndrom liege nicht vor; auch fänden sich keine Hinweise für eine kognitive Beeinträchtigung.
Prof. Dr. Dr. D. teilte mit, er habe keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen nachweisen können. Prinzipiell sei das Unfallereignis geeignet gewesen, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion zu bewirken. Anpassungsstörungen bildeten sich regelmäßig innerhalb von sechs Monaten, spätestens aber nach zwei Jahren, zurück. Für eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe indes kein Anhalt. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Dr. S. erhob bei seiner Untersuchung und Begutachtung keine Auffälligkeiten im Bereich beider Arm mit Ausnahme einer Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes als Folge eines im März 2017 erlittenen privaten Unfalls. Die Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes war endgradig eingeschränkt. Eine vom Kläger angegebene Herabsetzung der Berührungs- und Schmerzempfindung im Bereich beider Beine von etwa 50 % sei keinem Wirbelsäulensegment zuzuordnen. Die Arm- und Beinreflexe seien seitengleich auslösbar. Bei der radiolog...