Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule. haftungsbegründende Kausalität. belastungskonformes Schadensbild. Befall aller Wirbelsäulenabschnitte. Maurer

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Feststellung einer Berufskrankheit der Nr 2108 ohne belastungskonformes Schadensbild.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Gesundheitsstörungen des Klägers an der Lendenwirbelsäule als Folge einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festzustellen sind.

Der 1957 geborene Kläger absolvierte ab September 1973 bis 1975 eine Maurerlehre. Seither ist er ohne Unterbrechungen als Maurer beschäftigt, seit Mai 2004 bei der Fa. E. L. & Söhne GmbH, Bauunternehmung, H. Bei dieser Tätigkeit ist er eigenen Angaben zufolge besonderen beruflichen Belastungen durch das Heben und Tragen schwerer Lasten ausgesetzt. Seit dem 28.11.2011 ist der Kläger arbeitsunfähig krank.

Am 12.03.2012 zeigte die Krankenkasse des Klägers der Beklagten eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers an und äußerte den Verdacht auf das Vorliegen einer BK. Der Kläger gab hierzu ergänzend an, er leide seit 1998 unter zunächst gelegentlichen, seit dem Jahr 2009 unter ständigen starken Schmerzen an der Lendenwirbelsäule. Diese träten beim Gehen, Sitzen und Bücken auf. Nach weiterer Sachaufklärung (Beizug der Behandlungsunterlagen des Orthopäden Dr. G. ≪u.a. Entlassungsbericht der Reha-Klinik S., D., vom April 2012 sowie Arztbriefe der Radiologin Z.≫ und der Allgemeinmedizinerin Dr. H.-B., beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. K.) lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule in Form einer Höhenminderung des Bandscheibenraums oder einer Vorverlagerung von Bandscheibengewebe wie auch hierzu passende klinische Funktionseinschränkungen seien nicht erwiesen. Es bestehe deshalb keine BK der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Bescheid vom 11.07.2012).

Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos: Bei dem Kläger bestehe kein anspruchsbegründendes Krankheitsbild an der Lendenwirbelsäule, weshalb die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK der Nr. 2108 nicht erfüllt seien (Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012).

Deswegen hat der Kläger am 28.09.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten leide er an bandscheibenbedingten Veränderungen der Lendenwirbelsäule in Form deutlicher Gelenkhypertrophien und Spondylarthrosen. Diese Gesundheitsstörungen seien Folge berufsbedingter Belastungen durch schweres Heben und Tragen von Gewichten von bis zu 50 kg und mehr arbeitstäglich. Konkurrierende Ursachen aus seinem privaten Bereich lägen nicht vor.

Das Gericht hat Dr. G. als sachverständigen Zeugen gehört, der weitere Arztunterlagen beigefügt hat.

Sodann hat im Auftrag der Kammer der Orthopäde Dr. von St. ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Dr. von St. hat als Gesundheitsstörungen ein degeneratives HWS-Syndrom mit Bandscheibenaufbrauch der Etagen C5/6 und C6/7 und körpereigenen Abstützreaktionen sowie generalisierter, das altersentsprechende Ausmaß übersteigender Spondylarthrose der mittleren und unteren Halswirbelsäule, degenerative Veränderungen der mittleren und unteren Brustwirbelsäule mit Bandscheibenaufbrauch und körpereigenen Abstützreaktionen, degeneratives Lumbalsyndrom vorwiegend der kleinen Wirbelgelenke L4/5 und L5/S1 sowie Verschleißerscheinungen der mittleren und oberen Lendenwirbelsäule mit körpereigenen Abstützreaktionen diagnostiziert. Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt, mit Ausnahme der spondylarthrotischen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule handele es sich um bandscheibenbedingte Gesundheitsstörungen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit berufsbedingten Belastungen durch schweres Heben und Tragen von Lasten sei indes nicht wahrscheinlich. Insbesondere fehle es an einem belastungskonformen Krankheitsbild im Sinne einer BK der Nr. 2108. Denn die Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule beträfen vor allem die kleinen Wirbelgelenke der unteren Lendenwirbelsäule, während die hauptsächlich belasteten Bandscheibensegmente L4/5 und L5/S1 nahezu frei von degenerativen Involutionsvorgängen und körpereigenen Abstützreaktionen seien. Diese fänden sich erst einige Bewegungssegmente höher in der oberen Lendenwirbelsäule, im thorako-lumbalen Übergang und in der unteren Brustwirbelsäule. Dieses Verteilungsmuster entspreche nicht dem Schadensbild einer BK der Nr. 2108. Auch seien die Verschleißerscheinungen der restlichen Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, altersentsprechend deutlich überproportional ausgeprägt, wobei die arbeits...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge