Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Einmalzahlung. Abgeltung für den Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Versorgungsausgleich gemäß Scheidungsvereinbarung. zweckbestimmte Einnahme
Leitsatz (amtlich)
Vereinbaren Ehegatten anlässlich ihrer Ehescheidung in einer Scheidungsvereinbarung, dass der Anspruch eines Ehegatten auf Versorgungsausgleich in Geld abgegolten wird, handelt es sich bei der hierauf erfolgenden Zahlung um eine zweckbestimmte Einnahme, die im Rahmen des SGB 2 nicht anzurechnen ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Bescheids vom 16.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2009 verurteilt, die der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.03.2009 gewährten Leistungen in der gemäß Bescheid vom 15.10.2008 bewilligten Höhe endgültig festzusetzen. Im Übrigen wird der Bescheid vom 16.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2009 aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate November 2008 bis März 2009 und Erstattung ausgezahlter Leistungen in Höhe von insgesamt ... Euro.
Die am ... geborene Klägerin bezog von der Beklagten ständig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte die Beklagte der Klägerin gemäß Bescheid vom 15.10.2008 monatliche Leistungen in Höhe von 351,00 Euro, die für die Monate November 2008 bis Januar 2009 auch zur Auszahlung kamen. Die Bewilligung erfolgte vorläufig im Hinblick auf die damals bevorstehende Ehescheidung der Klägerin und etwaige hieraus resultierende Unterhaltsansprüche.
Mit Scheidungsurteil des ... vom ... wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Mit Scheidungsvereinbarung vom selben Tag verpflichtete sich der ehemalige Ehemann der Klägerin zu einer Einmalzahlung in Höhe von ... Euro zur Abgeltung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich. Dieser Betrag floss der Klägerin am 22.11.2008 zu.
Mit Bescheid vom 16.03.2009 setzte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II endgültig fest. Dabei stellte sie das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs für die Zeit ab 01.11.2008 fest. Diese Festsetzung beruhte auf einer Anrechnung der Einmalzahlung aus der Scheidungsvereinbarung, welche die Beklagte als einmaliges Einkommen auf elf Monate verteilte und mit monatlich ... Euro auf den Leistungsanspruch der Klägerin anrechnete. Hieraus errechne sich eine Überzahlung in Höhe der für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.01.2009 ausgezahlten Leistungen in Höhe von ... Euro, die von der Klägerin zu erstatten sei.
Mit dem hiergegen am 30.03.2009 eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Anrechnung der Einmalzahlung als einmalige Einnahme. Diese habe sie inzwischen vollständig verbraucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die zugeflossene Einmalzahlung sei nicht gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II als zweckbestimmte Einnahme privilegiert. Mit einem Versorgungsausgleich finde bei Ehescheidung ein Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit statt. Da nach dem SGB II aber auch eine Altersrente oder ähnliche Einkünfte als Einkommen anzurechnen seien, könne für die zum Versorgungsausgleich geleistete Einmalzahlung nichts anderes gelten. Die Anrechnung ab dem Zuflussmonat und die Aufteilung auf elf Monate folge aus § 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-Verordnung) und sei nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Freibetrags gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Verordnung errechne sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von ... Euro, mit dem die Klägerin ihren Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts von monatlich 351,00 Euro vollständig decken könne.
Mit ihrer am 22.06.2009 erhobene Klage begehrt die Klägerin weiter eine Korrektur der endgültigen Festsetzung ihrer Leistungsanspruchs durch die Beklagte und wendet sich gegen die aus dieser folgenden Erstattungsforderung. Die Klägerin trägt vor, sie sei davon ausgegangen, dass ihr die gezahlten Leistungen zustehen. Die aus Anlass der Scheidung gezahlte Abgeltung habe sie für die mit einem zwischenzeitlichen Umzug verbundenen Kosten und die Einrichtung ihrer neuen Wohnung ausgegeben. Sie verfüge über keinerlei Mittel, um den festgesetzten Betrag zu erstatten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheids vom 16.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2009 zu verurteilen, die ihr für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 31.03.2009 gewährten Leistungen in der gemäß Besche...