Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Geschäftsaufgabe. Wartezeit. Kausalzusammenhang
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitslosengeldbezug ist nur dann iS von § 51 Abs 3a S 1 Nr 3a SGB VI durch eine Insolvenz oder Geschäftsaufgabe bedingt, wenn zwischen dem Arbeitslosengeldbezug und der Insolvenz bzw der Geschäftsaufgabe ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.03.2016 hat.
Der am 00.00.1952 geborene Kläger war bis zum 31.08.2013 als kaufmännischer Angestellter bei der F-GmbH tätig, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau war. Mit Schreiben vom 01.08.2013 kündigte sie ihm zum 31.08.2013 wegen Geschäftsaufgabe. In der Zeit vom 14.10.2013 bis zum 14.12.2013 war er befristet als kaufmännischer Angestellter bei der Fa. S. beschäftigt.
Ab dem 22.09.2014 bewilligte ihm die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld für 517 Tage.
Am 06.12.2014 beantragte er bei der Beklagten die Bewilligung einer vorzeitigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Nachdem die Beklagte ihm mit Schreiben vom 11.12.2014 mitgeteilt hatte, eine Geschäftsaufgabe sei in Bezug auf die F-GmbH nicht erfolgt, vielmehr habe lediglich ein Inhaberwechsel auf die Fa. S stattgefunden, lehnte sie den Rentenantrag im Bescheid vom 16.02.2015 mit der Begründung ab, das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Fa. S. habe wegen Auslauf der Befristung geendet. Deshalb könne sie die darauf folgende Zeit des Arbeitslosengeldbezuges nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechnen. Denn nach § 51 Abs. 3a HS 2 SGB VI sei dies nur möglich, wenn der Arbeitslosengeldbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, er habe seinen langjährigen Arbeitsplatz aufgrund von einer Geschäftsaufgabe verloren. Bei der Fa. S. habe er lediglich ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gehabt, das den langjährigen Arbeitsplatz nicht habe ersetzen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Deswegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, die befristete Anstellung bei der Fa. S. stünde einer Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen auf die Wartezeit von 45 Jahren nicht entgegen. Denn angesichts des mit der Vorschrift des § 51 Abs. 3a Satz 1 Ziff. 3 SGB VI verfolgten gesetzgeberischen Ziels, eine Anrechnung von Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen nur in Fällen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zu ermöglichen, sei eine Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall möglich. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er einen Anspruch auf Bewilligung einer vorzeitigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehabt hätte, hätte er kein neues Beschäftigungsverhältnis angenommen und wäre durchgängig arbeitslos gewesen.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 zu verurteilen, ihm ab dem 01.03.2016 Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.03.2016.
Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 236b Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet (Nr. 1) und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (Nr. 2).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Monate) nur 524 berücksichtigungsfähige Monate hat und deshalb für den Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns am 01.03.2016 die ihm fehlenden weiteren 16 Wartezeitmonate nicht mehr erreichen kann. Insbesondere wird die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges ab dem 22.09.2014 nicht gem. § 51...