Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. keine Anspruchsgrundlage für Übernahme von Passbeschaffungs- oder Passverlängerungskosten. Ansparung aus dem Regelbedarf. kein Mehrbedarf. kein Darlehen bei möglicher Bedarfsdeckung durch Vermögen. keine ergänzende Sozialhilfe. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Das SGB 2 enthält keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Passverlängerungskosten als Zuschuss. Auch ein Rückgriff auf § 73 SGB 12 ist ausgeschlossen, da es an der erforderlichen atypischen Lebenslage fehlt.
2. Vor Inanspruchnahme eines Darlehens gem § 24 Abs 1 SGB 2 hinsichtlich der Passverlängerungskosten ist der Hilfsbedürftige auf die Grundfreibeträge des § 12 Abs 2 S 1 Nr 1, 1a und 4 SGB 2 zu verweisen.
3. Eine Ungleichbehandlung von Ausländern im Vergleich zu deutschen Staatsbürgern ist nicht ersichtlich.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Beschaffung eines neuen Passes in Höhe von 73,79 Euro.
Der 19... geborene Kläger ist italienischer Staatsbürger und stand beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 16.11.2012 beantragte er beim Beklagten die Erstattung der ihm anlässlich der Verlängerung seines abgelaufenen italienischen Reisepasses entstandenen Kosten vom Vortag in Höhe von insgesamt 103,79 Euro. Dabei handele es sich um die Kosten für die Erstellung des neuen - biometrischen - Passes in Höhe von 82,79 Euro sowie um die Reisekosten zum italienischen Generalkonsulat in Höhe von 21,00 Euro. Da er seine Fingerabdrücke habe hinterlassen müssen, sei die Reise unvermeidlich gewesen.
Durch Bescheid vom 08.01.2013 lehnte der Beklagte die Übernahme dieser Kosten ab, da die beantragte Leistung keine Leistung nach dem SGB II sei.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11.02.2013).
Deswegen hat der Kläger am 06.03.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es seien lediglich 0,25 Euro für die Ausstellung/Verlängerung des Personalausweises im Regelsatz enthalten, was sich in 10 Jahren auf 30,00 Euro summiere. Dies sei für einen Deutschen ggf. ausreichend; für eine 10-jährige Verlängerung seines Reisepasses seien jedoch höhere Kosten entstanden. Er wolle nicht gegenüber einem deutschen Staatsbürger benachteiligt werden. Zudem käme nach einem Urteil des SG Berlin aus dem Jahr 2008 (Az. S 51 AY 46/06) für ausländische Mitbürger, die Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beziehen, die Übernahme der Kosten für Passausstellungen in Betracht. Eine Schlechterstellung derselben Personengruppe unter dem Dach des SGB II sei widersinnig.
Der Kläger beantragt - zum Teil sinngemäß -,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die über einen Betrag von 30,00 Euro hinausgehenden Passbeschaffungskosten, d.h. in Höhe von 73,79 Euro, unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.02.2013 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erachtet den angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides weiterhin für rechtmäßig.
Der Kläger hat dem Gericht auf dessen Anforderung hin Kontoauszüge seiner Konten vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung der ihm entstandenen Passbeschaffungskosten.
Die Kammer konnte über die Klage aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses hierzu ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden.
1. Für die vom Kläger begehrte Erstattung der Kosten für die Ausstellung des neuen biometrischen Passes bzw. der dafür angefallenen Reisekosten ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
a. Eine solche Anspruchsgrundlage findet sich insbesondere nicht im SGB II. Passbeschaffungskosten einschließlich der dazu entstehenden Nebenkosten wie z.B. Fahrkosten sind dem von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten Bedarf zuzuordnen und müssen aus Ansparungen aufgebracht werden (vgl. § 20 Abs. 1 S. 4 SGB II; Saitzek, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 20 SGB II Rn. 55). Eine abweichende Festsetzung des pauschalierten Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Gerichte ist grundsätzlich nicht möglich (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2013, L12 AS 1836/12 NZB, Rn. 5; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, L 12 AS 2597/11, Rn. 25 - jeweils nach juris).
b. Die Passbeschaffungskosten können auch nich...