Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. freie Verpflegung bei stationärer Unterbringung. geldwerte Sachleistung
Leitsatz (amtlich)
Die Verpflegung des Beziehers von Leistungen nach dem SGB 2 während eines stationären Aufenthalts führt nicht zu einer Bedarfsminderung, da der Bedarf pauschal und ohne Berücksichtigung individueller Bedürfnisse zu bemessen ist, sondern ist als Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 iVm §§ 2, 2b AlgIIV und der SachbezV 1995 anzurechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Anspruch des Klägers auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Mai 2006 wegen eines stationären Aufenthalts zur medizinischen Rehabilitation um 96,60 € zu kürzen ist.
Der Kläger, der von der Beklagten seit 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, teilte der Beklagten am 23.2.2006 mit, dass er ab 30.3.2006 in die Fachklinik aufgenommen werde. Gleichzeitig legte er eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14.2.2006 vor, dass sie die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die Dauer von voraussichtlich sechs Woche bewilligt habe.
Der Kläger beantragte am 2.3.2006 die Fortzahlung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab 1.5.2006.
Mit Bescheid vom 8.3.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1.5. bis 31.10.2006 Leistungen in Höhe von 641,62 € monatlich. Auf die Regelleistung von 345,-- € rechnete sie ein Einkommen in Höhe von 120,75 € an und führte hierzu im Bescheid aus, da der Kläger während seines Rehabilitationsaufenthaltes mit Essen versorgt werde, werde die Regelleistung um den darin enthaltenen Essensanteil gekürzt (35% von 345,-- €, Ergebnis 120,75 €). Da die Dauer der Rehabilitation noch nicht feststehe, werde die Kürzung vorerst beibehalten. Nach Vorlage eines Nachweises über das Ende der Maßnahme werde die Kürzung entsprechend wieder herausgenommen.
Der Kläger hat hiergegen am 27.3.2006 Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, dass eine gesetzliche Grundlage für die Kürzung der Regelleistung während eines stationären Aufenthaltes nicht existiere.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2006 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Seinem Bedarf stehe als Einkommen der Sachbezug während stationärer Unterbringung in Höhe von 120,75 € (= 35% aus 345,-- €) gegenüber. Als Einkommen seien nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Dies treffe gemäß § 1 Sachbezugsverordnung auch auf Sachbezüge zu. Der Widerspruch wurde dem Kläger am 7.4.2006 am Ort seiner medizinischen Rehabilitation in zugestellt.
Der Kläger hat am 4.5.2006 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, mangels Rechtsgrundlage sei die Beklagte zur Kürzung während des stationären Rehabilitationsaufenthaltes nicht berechtigt. Mit der Einführung des SGB II seien die Leistungen pauschaliert worden. Damit verbiete sich eine individuelle Bedarfsfeststellung. Die freie Kost während des Rehabilitationsaufenthaltes könne auch nicht mehr als Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II angesehen werden. Denn die Verpflegung stationärer Einrichtungen habe keinen Marktwert. Von der Beklagten zitierte Sachbezugsverordnung beziehe sich nur auf Sachbezüge im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Auch über § 2 Alg II-V sei die Sachbezugsverordnung nicht anwendbar, da diese Vorschrift sich nur auf Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit beziehe. Die Verpflegungsleistungen im Rahmen von stationären Aufenthalten seien mit denen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährten Sachbezügen nicht vergleichbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 8.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.3.2006 sowie des Änderungsbescheides vom 17.5.2006 zu verurteilen, ihm für den Monat Mai 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 762,37 € abzüglich bereits geleisteter 665,77 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzurechnen. Der Einkommensbegriff werde durch § 2 Alg II-V, der auf die Sachbezugsverordnung verweise, konkretisiert. Nach § 2b Alg II-V gelte für andere als aus einer Beschäftigung resultierenden Einkünfte § 2 Alg II-V entsprechend. Auch die Leistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer seien nicht marktfähig. Gleichwohl handelt es sich um Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Gemäß Bundestags-Drucksache 16/1838 vom 16.6.2002 habe die Bundesregierung auf eine Anfrage aus dem Bundestag die Zulässigkeit von Kürzungen der Regelleistung in Fällen stationärer Aufenthalte ausdrücklich bejaht und mit dem aus dem Recht der Sozialhilfe bekannten Bedarfsdeckungsprinzip begründet.
Mit Bescheid vom 17.5.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat Mai ...