Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Vertrauensschutzregelung
Leitsatz (amtlich)
Die Vertrauensschutzregelung, die Anwendung findet nur für Versicherte, die bis zum 14.2.1941 geboren sind, ist gegenüber jüngeren Versicherten nicht verfassungswidrig.
Nachgehend
Tatbestand
Der 1941 geborene Kläger begehrt ungeminderte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei vorzeitiger Inanspruchnahme ohne Abschläge. Streitig ist die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI.
Der Kläger war langjährig bei der Firma X. beschäftigt. Im Rahmen einer Vereinbarung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 03.05.1994 einen befristeten Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endete (unter Zahlung einer Abfindung) am 30.04.1996. Ab dem 01.05.1996 bis 27.12.1998 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, danach war der Kläger arbeitssuchend gemeldet.
Am 04.01.2001 beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres zum 01.10.2001.
Mit Bescheid vom 25.07.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ein Recht auf Altersrente ab dem 01.10.2001. Die Beklagte verminderte allerdings im Hinblick darauf, dass der Kläger die Rente vorzeitig in Anspruch nehme, den Zugangsfaktor von 1,0 um 0,171 für 57 Kalendermonate (je Monat 0,003) auf 0,829. Damit wurde nicht der erreichte Rangstellenwert von 58,0085 zugrundegelegt, sondern nur 48,089 (Rentenabschlag 17,1 v.H.).
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, dass diese Kürzung verfassungswidrig sei und auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Auch seien 33 Kalendermonate als nicht belegungsfähig genannt worden.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach der gesetzlichen Regelung die Altersgrenze für Versicherte, die im September 1941 geboren sind, um 57 Monate anzuheben sei. Vertrauensschutz bestehe nur für Versicherte, die bis zum 14.02.1941 geboren worden seien. Dies treffe auf die Person des Klägers nicht zu. Bei den genannten 33 Monaten handele es sich um Beitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit (vom 01.01.1999 bis 30.09.2001), für die Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe nicht gezahlt worden sei. Insoweit handele es sich um Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten gehörten zu den beitragsfreien Zeiten. Sie seien bei der Grundbewertung lediglich als nicht belegungsfähige Kalendermonate zu berücksichtigen.
Der Kläger hat am 20.12.2001 Klage erhoben. Richtig sei, dass die Vertrauensschutzregelung auf ihn keine Anwendung fände, weil er nach dem 14.02.1941 geboren worden sei. Andererseits zähle aber auch er zu dem Personenkreis, der im Vertrauen auf die damalige gesetzliche Rechtslage mit seinem Arbeitgeber Verträge abgeschlossen habe, die zur vorzeitigen Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) führen sollte. Nach der damaligen Rechtslage hätte er im Jahre 2001 in Rente gehen können und hätte lediglich einen Abschlag von ca. 1% hinnehmen müssen. Diese Rechtslage habe der Gesetzgeber am 25.09.1996, also lange nach Abschluss seiner Verträge mit der Firma . grundlegend geändert. Nunmehr werde seine Rente um 17,1% gekürzt, weil der Gesetzgeber die Anhebung der Altersgrenzen von 2001 bis 2004 auf den Zeitraum 1997 bis 2000 vorgezogen habe. Dabei habe der Gesetzgeber eine Vertrauensschutzregelung nur für Personen vorgesehen, die bis zum 14.02.1941 geboren sind. Wie es zum Stichtag 14.02.1941 gekommen sei, ergebe sich nicht aus den Gesetzesbegründungen, die aber andererseits deutlich machten, dass der Gesetzgeber Fälle, wie den vorliegenden, eigentlich einbeziehen wollte. Hierfür stehe die Stellungnahme des Bundesrates, der gefordert hatte, im Gesetzestext klarzustellen, dass der vorgesehene Vertrauensschutz sich auch auf die Personen erstrecke, die vor dem Stichtag eine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart oder eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme begonnen hätten. Die genannten Forderungen hätten in die gesetzliche Regelung Eingang gefunden, wenn auch mit einer Stichtagsregelung insoweit, als der Vertrauensschutz nicht für Arbeitnehmer gelte, die nach dem Stichtag 14.02.1941 geboren waren , obgleich auch diese durch vertragliche Vereinbarung von den im Jahre 1994 bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hatten. .Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz 1992 einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Diese Regelung sei in der Absicht geschaffen worden, dass die jeweils Betroffenen - wie auch er - ihre Lebensplanung hierauf rechtzeitig einstellen können. Bei dem Rentenreformgesetz 1992 sei durch eine detaillierte Übergangsvorschrift eine Planung sicher bis zum Jahre 2012 sozusagen versprochen worden. Bei der g...