Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung. kein Widerruf der Bewilligung bei rückwirkend festgestellter Pflichtmitgliedschaft und durchgehend entrichteten Krankenversicherungsbeiträgen
Leitsatz (amtlich)
Stellt eine Krankenkasse rückwirkend fest, für einen Rentner habe bei ihr statt einer freiwilligen Mitgliedschaft eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 bestanden, so ist der Rentenversicherungsträger nicht berechtigt, die Bewilligung eines gezahlten Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung rückwirkend nach § 47 SGB 10 zu widerrufen, sofern der Rentner durchgehend seine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hatte.
Orientierungssatz
Stellt eine Krankenkasse rückwirkend fest, für einen Rentner habe bei ihr statt einer freiwilligen Mitgliedschaft eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bestanden, so ist der Rentenversicherungsträger nicht berechtigt, die Bewilligung eines gezahlten Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung rückwirkend nach § 47 SGB X zu widerrufen, sofern der Rentner durchgehend seine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hatte.
Tenor
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Der Bescheid vom 20.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids am 8.10.2014 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin die Bewilligung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für eine freiwillige Krankenversicherung für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 23.10.2013 widerrufen oder aufgehoben und für diesen Zeitraum Erstattung des gezahlten Zuschusses gefordert hat. |
2. |
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Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. |
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Bewilligung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung ab dem 1.1.2009.
Mit Bescheid vom 19.6.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem …1997 große Witwenrente und einen monatlichen Zuschuss zu den Aufwendungen für ihre freiwillige Krankenversicherung.
In der Folgezeit setzte die Beklagte den monatlichen Zuschuss wiederholt neu fest: für die Zeit ab dem 1.1.2009 auf 24,97 € (Bescheid vom 4.8.2009), ab dem 1.1.2011 auf 26,04 € (Bescheid vom 16.11.2010), ab dem 1.7.2012 auf 26,87 € (Bescheid vom 22.5.2012) und ab dem 1.7.2013 auf 26,94 € (Bescheid vom 24.7.2013).
Mit Bescheid vom 21.10.2013 stellte die Krankenkasse der Klägerin, die X-KV, fest, die Klägerin sei seit dem 1.1.2009 nicht freiwillig krankenversichert gewesen; vielmehr habe Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bestanden. Zur Begründung gab sie an, zwar habe die Klägerin im streitigen Zeitraum eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit seien aber verglichen mit den sonstigen Einnahmen (Witwenrente; Versorgungsbezug) nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Es habe sich also um keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit gehandelt. Angesichts dessen habe die Tätigkeit - entgegen der ursprünglichen Annahme - die Mitgliedschaft in der KVdR nicht gemäß § 5 Abs. 5 SGB V ausgeschlossen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4.12.2013 setzte die Beklagte daraufhin die Witwenrente rückwirkend zum 1.1.2009 neu fest und forderte von der Klägerin Erstattung überzahlter Rente in Höhe von 2.215,21 €; außerdem hob sie gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2014 auf. Hinsichtlich des Beitragszuschusses für die Zeit vom 1.1.2009 - 31.12.2013 erhalte die Klägerin noch gesondert Nachricht, so die Beklagte.
Nach vorangegangener Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 20.3.2014 die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung für die Zeit ab dem 1.1.2009; zugleich forderte sie von der Klägerin Erstattung gezahlter Zuschüsse in Höhe von insgesamt 1.584,84 €. Zur Begründung gab sie an, der Widerruf beruhe auf § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. So verhalte es sich hier: Bei dem Beitragszuschuss habe es sich um eine zweckbestimmte Leistung gehandelt. Die Klägerin habe ihn zwingend für ihre Aufwendungen zur freiwilligen Krankenversicherung verwenden müssen. Dies lasse der Bewilligungsbescheid vom 19.6.1997 deutlich erkennen. Denn darin weise sie, die Beklagte, darauf hin, dass der Anspruch auf den Beitragszuschuss mit der Aufgabe oder dem Ruhen der freiwilligen Krankenversicherung oder dem Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfällt. Aufgrund der Entscheidung der X-KV sei die Pflicht der Klägerin, Beitr...