Entscheidungsstichwort (Thema)
Belegstation. Anästhesist. Aufsuchen eines Patienten. keine Visite und Besuch. regelmäßige Besprechung zwischen Operateur und Anästhesist. kein Konsilium
Leitsatz (amtlich)
1. Das Aufsuchen eines Patienten auf der Belegstation durch den vom Belegarzt hinzugezogenen Anästhesisten stellt keine Visite und keinen Besuch iS der Nrn 25/26 bzw 28/29 EBM aF dar, sondern das Aufsuchen eines Kranken in der Praxis eines anderen Arztes iS der Nr 50 EBM aF.
2. Die regelmäßige Besprechung zwischen dem Operateur und dem Anästhesisten vor der Operation füllt nicht die Voraussetzungen eines Konsils iS der Nr 42 EBM aF und ist mit der Gebührenziffer für die Anästhesieleistung abgegolten (Anschluss an LSG Schleswig vom 24.06.1997 - L 6 KA 38/96).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind Kürzungen der Honoraransprüche des Klägers für das Quartal 2/02 im Wege sachlich-rechnerischer Berichtigungen umstritten.
Der Kläger ist als Facharzt für Anästhesiologie mit Sitz in H. niedergelassen und zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zugelassen. Seit dem 01.12.1988 obliegt ihm auch die anästhesiologische Versorgung der im Krankenhaus H. stationär behandelten Belegpatienten.
Nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen für das Quartal 2/02 strich die Kassenärztliche Vereinigung Nordbaden (KVNB), die Rechtsvorgängerin der Beklagten, 8 Ansätze (davon 1 x ambulant, 7 x stationär) der Gebührennummer 42 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM); außerdem wandelte sie 476 Ansätze der Gebührennummer 28 und 42 Ansätze der Gebührennummer 29 EBM jeweils in die Gebührennummer 50 EBM um. Zur Begründung führte sie aus, die Gebührennummer 42 sei für ein Konsilium am Operationstag bzw. im Rahmen von Vorgesprächen zur Operationsvorbereitung nicht abrechnungsfähig, weil regelmäßig der Leistungsinhalt nicht erfüllt sei. Hierzu verwies die KVNB auf ihr Schreiben vom 19.03.2002. Die Gebührennummern 28 und 29 EBM seien für Anästhesisten nicht mehr abrechenbar; die entsprechenden Gebührenansätze habe sie deshalb in die Gebührennummer 50 EBM umgewandelt (Bescheid vom 12.09.2002).
Dem dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers gab die KVNB insoweit statt, als sie die Ansätze der Gebührennummer 29 EBM (42 x) in die Gebührennummer 25 EBM umwandelte (Bescheid vom 27.05.2003). Im Übrigen wies der Vorstand der KVNB den Widerspruch zurück: Die Gebührennummern 28 und 29 EBM seien entsprechend dem Wortlaut der Leistungslegenden nur von Belegärzten abrechenbar. Anästhesisten, die - wie der Kläger - von Belegärzten zur Narkose bzw. Anästhesie hinzugezogen würden, zählten jedoch nicht zu den Belegärzten. Dies habe die KVNB bereits im Quartalsrundschreiben 1/02 mitgeteilt. Die Streichung der Ansätze der Gebührennummer 42 EBM sei zu Recht erfolgt, weil eine Routinebesprechung zwischen Anästhesist und Operateur vor, während und nach dem Eingriff den Leistungsinhalt der Gebührennummer nicht erfülle. Dieses Gespräch sei vielmehr unselbständige Teilleistung der Operation bzw. der Anästhesie. Gleiches gelte für eine Schlussbesprechung nach Beendigung der Operation. Bei ambulanten Operationen bzw. ambulanten Anästhesien/Narkosen sei mit der vom Kläger abgerechneten Gebührennummer 90 EBM auch das Konsilium für die ambulante Durchführung von Anästhesien/Narkosen abgeholten (Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004).
Deswegen erhob der Kläger am 28.07.2004 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe in sämtlichen zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen den Leistungsinhalt der Gebührennummer 29 EBM erfüllt. Diesen Fällen habe jeweils wegen der Erkrankung des Patienten eine Einzelvisite auf der Belegstation des jeweiligen Belegarztes im Krankenhaus H. unverzüglich nach Bestellung zu Grunde gelegen. Hierauf weise häufig bereits die Uhrzeit der Einzelvisiten bzw. solche am Wochenende hin. Hierzu machte der Kläger zu einzelnen Behandlungsfällen nähere Angaben. Die Ansicht der Beklagten, Leistungen nach der Gebührennummer 29 EBM seien allein von Belegärzten abrechenbar, sei ersichtlich falsch; vielmehr verlange der Wortlaut der Gebührennummer allein die Vornahme einer Visite auf der Belegstation durch den die Leistung abrechnenden Arzt. Besuche der Anästhesist den Belegpatienten, handele es sich auch bei dieser Visite um eine solche auf der Belegstation; der Anästhesist bedürfe deswegen keiner förmlichen Zulassung als Belegarzt. Im Übrigen stehe er als die Belegpatienten versorgender in freier Praxis niedergelassener Anästhesist einem Belegarzt gleich; dies habe die Beklagte auch durch die Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten im Rahmen seiner “belegärztlichen Tätigkeit„ auf Grund des Bescheides vom 31.07.2000 anerkannt. Die Umwandlung der Leistungen der Gebührennummer 29 EBM in solche der Gebührennummer 25 EBM sei daher zu Unrecht erfolgt. Gleiches gelte für die Streichungen der Ans...