Entscheidungsstichwort (Thema)
Anästhesist. Blutgasanalyse. unselbständige Teilleistung. Überweisungsauftrag endet mit postnarkotischer Überwachungsphase einschließlich Abschlussuntersuchung. Abrechnungsfähigkeit der Nr 5 EBM-Ä
Leitsatz (amtlich)
1. Die Durchführung einer Blutgasanalyse durch den Anästhesisten am Tag vor der Operation/Anästhesie zur Abschätzung intra- oder postoperativer Risiken für die Lungenfunktion des Patienten steht in einem unmittelbaren engen Zusammenhang mit der Anästhesieleistung und ist deshalb als unselbständige Teilleistung mit dieser selbst abgegolten.
2. Der Überweisungsauftrag eines Anästhesisten endet mit der Durchführung der Leistung der postnarkotischen Überwachungsphase einschließlich der Abschlussuntersuchung. Die Weiterbehandlung des Patienten fällt dann allein in den Zuständigkeitsbereich des Operateurs. Für die Abrechnung weiterer postoperativer Leistungen durch den Anästhesisten ist damit kein Raum mehr.
Orientierungssatz
1. Die Leistungslegende der Gebührennummer 5 EBM-Ä enthält keinen Abrechnungsausschluss für den Ansatz dieser Gebührennummer neben der Gebührennummer 26 EBM-Ä.
2. Der Abrechnungsfähigkeit der Gebührennummer 5 EBM-Ä an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr steht nicht entgegen, dass dem Arzt zum Zeitpunkt der von ihm erbrachten Leistungen in Einzelfällen ein Überweisungsschein des anfordernden Arztes noch nicht vorlag.
Tenor
Der Bescheid vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2004 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Quartal 2/03 abgerechneten Ansätze der Gebührennummer 5 EBM unter Anrechnung bereits erfolgter Vergütungen für die Umwandlung dieser Gebührennummer in die Gebührennummer 6 EBM nach zu vergüten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger drei Viertel, die Beklagte ein Viertel.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind Kürzungen der Honoraransprüche des Klägers für das Quartal 2/03 im Wege sachlich-rechnerischer Berichtigungen umstritten.
Der Kläger ist als Facharzt für Anästhesiologie mit Sitz in H. niedergelassen und zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zugelassen. Seit 1988 obliegt ihm auch die anästhesiologische Versorgung der im Krankenhaus H. stationär behandelten Belegpatienten.
Nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen für das Quartal 2/03 strich die Kassenärztliche Vereinigung Nordbaden (KVNB), die Rechtsvorgängerin der Beklagten, in zahlreichen Behandlungsfällen Ansätze der Gebührennummern 28 und 721 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) mit der Begründung, nach den Abrechnungsscheinen finde neben zahlreichen Visiten eine routinemäßige Weiterbetreuung der Patienten durch den Kläger statt. In diesen Fällen hätten indes keine weiteren Überweisungsaufträge der Belegärzte vorgelegen. Weiter bestünden keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise zulässige postoperative Behandlung durch den Kläger. Für von ihm an Sonntagen durchgeführte Besuche unverzüglich nach Bestellung ausgeführt (Gebührennummer 26 EBM) wandelte die Beklagte die vom Kläger abgerechnete Gebührennummer 5 EBM in die Gebührennummer 6 EBM um. Außerdem nahm sie weitere - vorliegend nicht streitige - Honorarkürzungen vor (Bescheid vom 29.09.2003).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, er werde als Belegarzt von den Operateuren nicht lediglich hinzugezogen; vielmehr sei er selbst als Belegarzt am Krankenhaus H. tätig. Neu an diese Klinik kommende Ärzte müssten für Anästhesie -/Narkoseleistungen ausnahmslos auf ihn zurück greifen. Er erhalte deshalb von den operativen Kollegen Überweisungen nicht als Auftragsleistung, sondern zur Mitbehandlung. Diese Kollegen hätten ihn verpflichtet, sich auch um alle Belange der Patienten zu kümmern, die über den operativen Teil hinaus gingen, z.B. Überwachung und ggf. Korrekturmaßnahmen hinsichtlich Respiration, Homöostase und postoperativer Schmerztherapie. Als Transfusionsbeauftragter des Krankenhauses H. betreue er auch die internistische Abteilung mit und sei deshalb wesentlich mehr in das Krankenhaus eingebunden als üblicherweise ein Anästhesist.
Der Vorstand der KVNB wies den Widerspruch zurück: Für die präanästhesiologische Aufklärung des Patienten am Vortag der Operation und eine ggf. durchgeführte körperliche Untersuchung sei lediglich die Gebührennummer 1 EBM, ggf. auch die Gebührennummer 6 EBM abrechenbar. Die Umwandlung der Gebührennummer 5 EBM in die Gebührennummer 6 EBM sei zu Recht erfolgt, da diese Gebührennummer im Zusammenhang mit Besuchen nicht abrechenbar seien. Somit hätte eigentlich eine komplette Streichung der vom Kläger angesetzten Gebührennummer 5 EBM erfolgen müssen. Die Umwandlung in die Gebührennummer 6 sei deshalb zu seinen Gunsten ausgefallen. Der an den Kläger durch die Belegärzte erteilte Überweisungsauftrag ende für einen Anästhesisten grundsätzlich mit der E...