Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme des halbierten Beitrages im Basistarif der privaten Krankenversicherung in voller Höhe durch Sozialhilfeträger. Sozialhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Bezieher von Sozialhilfeleistungen, der nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, sondern im sogenannten Basistarif bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und dort auch eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat, hat gegenüber dem Sozialhilfeträger Anspruch auf Übernahme der gesamten tatsächlich anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn er diese mangels ausreichender Einkünfte nicht selbst tragen und der Beitrag bereits nach § 12 Abs. 1 c Satz 4 VAG um die Hälfte gemindert ist. Sein Anspruch ist dann nicht auf den Betrag begrenzt, den der Hilfeträger für Bezieher von Arbeitslosengeld II zu tragen hätte.

 

Tenor

Der Bescheid vom 13. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2009 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. März 2009 bis zum 30. Juni 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 463,89 €, abzüglich bereits erbrachter Leistungen, zu zahlen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits.

Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII). Streitig ist dabei allein die Höhe der von der Beklagten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigten Aufwendungen der Klägerin für ihre private Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.03.2009.

Die am ...1937 geborene Klägerin bezog von der Beklagten ab dem 01.01.2003 Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit dem 01.01.2005 erhält sie von dort entsprechende Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Sie ist seit dem 01.01.2007 bei der ... Krankenversicherung a. G., ..., (...) privat pflege- und seit dem 01.07.2007 auch privat krankenversichert, zuletzt im sogenannten modifizierten Standardtarif. Mit Wirkung zum 01.01.2009 überführte die ... den Vertrag aus dem modifizierten Standardtarif in den Basistarif und setzte mit Wirkung zum selben Zeitpunkt die monatlichen Beiträge für die Klägerin auf 284,82 € für den Versicherungsschutz in der Krankenversicherung und auf monatlich 33,16 € für die häusliche und stationäre Pflege fest (vgl. Versicherungsschein vom 10.12.2008). Diese Aufwendungen berücksichtigte die Beklagte bei der Bedarfsberechnung für die Monate Januar und Februar 2009 in voller Höhe. Dementsprechend kamen die Grundsicherungsleistungen ab dem 01.01.2009 mit monatlich 431,39 € und ab dem 01.02.2009 mit monatlich 489,89 € zur Auszahlung (Bescheide vom 15.01. und vom 26.01.2009).

Durch Bescheid vom 13.02.2009 stellte die Beklagte die Hilfeleistung für die Zeit ab 01.03.2009 auf monatlich 256,85 € neu fest. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie als notwendige Aufwendungen für die private Krankenversicherung der Klägerin lediglich noch 118,31 € und Pflegeversicherung weitere 17,54 €. Hierzu hatte sie dem Betreuer der Klägerin (Betreuungsausweis des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht Ettlingen vom 06.05.2008 - XVII 180/06 -) in einem Schreiben vom 11.02.2009 mitgeteilt, sie könne ab dem 01.03.2009 bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfes wegen einer Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) allein die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen, die auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II zu tragen seien. Diese Aufwendungen beliefen sich derzeit für die Krankenversicherung auf monatlich 118,31 € und für die Pflegeversicherung auf monatlich 17,54 €. Grund für diese Änderung sei die Möglichkeit der Umstellung vom modifizierten Standardtarif auf einen branchenweiten einheitlichen Basistarif. Die Klägerin habe die Möglichkeit, durch einen Tarifwechsel die Kosten für ihre Krankenversicherung zu verringern. Zugleich forderte die Beklagte den Betreuer der Klägerin auf, diesen Wechsel bei der Krankenversicherung zu beantragen.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die ... habe eine weitere Beitragssenkung über die bereits bestehende Halbierung des Beitragssatzes im Basistarif hinaus abgelehnt. Hierzu legte sie das Schreiben der ... vom 18.02.2009 vor. Das Landratsamt ... gab dem Widerspruch insoweit statt, als es bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung ab dem 01.03.2009 monatliche Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 129,54 € und zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,79 € berücksichtigte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassten u. a. die Übernahm...

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