Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe in anderen Lebenslagen. Übernahme von Bestattungskosten. Bestattungspflicht. Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Bestattung
Leitsatz (amtlich)
Die Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln setzt eine rechtliche Verpflichtung des Antragstellers zur Bestattung voraus; eine bloße sittliche Verpflichtung reicht nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am ...1925 in Z./Kroatien geborenen und am ...2011 in K. verstorbenen deutschen Staatsangehörigen R. T..
Der Kläger war - eigenen Angaben zufolge - ein guter Freund der R.T.. Er hatte mit ihr - ebenfalls eigenen Angaben zufolge - mündlich vereinbart, sie werde in ihrem Grab in Z. beerdigt. Der Kläger hatte deswegen im Mai 2011 die Bestattung der Verstorbenen in Auftrag gegeben und insoweit ein privates Bestattungsinstitut beauftragt. In dessen Auftrag transportierte er die Urne der Verstorbenen zur Beisetzung nach Z..
Am 05.03.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, die ihm aus Anlass der Bestattung entstandenen Aufwendungen in Höhe von 2.405,00 € aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Hierzu legte er weitere Unterlagen, u.a. seine Erklärung vom 26.09.2011 gegenüber dem Nachlasspfleger sowie sein an das Notariat - Nachlassgericht - K. gerichtetes Schreiben vom 19.05.2011 vor, demzufolge er die Bestattungskosten vorläufig getragen habe, jedoch eine Erstattung seiner Aufwendungen von den Erben aus der Erbmasse erwarte. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht zur Bestattung von R.T. im Sinne der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe er den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist von etwa zwei bis drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem er Kenntnis vom Ableben von R.T. erhalten habe, gestellt (Bescheid vom 08.03.2012).
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos: Der Kläger sei weder aus erb-, unterhalts- oder polizeirechtlichen noch aus vertraglichen Gründen verpflichtet gewesen, die Bestattung von R.T. zu veranlassen. Er habe die Bestattung allein als langjähriger Bekannter der Verstorbenen ohne Rechtspflicht und freiwillig in Auftrag gegeben (Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012).
Deswegen hat der Kläger am 28.03.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, zwar sei er nicht Angehöriger der Verstorbenen im Sinne des Bestattungsgesetzes (BestattG) Baden-Württemberg. Allerdings sei er unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen, die Bestattungskosten zu übernehmen. So habe er mit der Verstorbenen vereinbart, sich um deren Beerdigung in Kroatien zu kümmern. Insoweit sei er auch “Verpflichteter„ im Sinne des SGB XII. Der im BestattG geregelte Kreis der Angehörigen könne den Kreis der “Verpflichteten„ im Sinne des SGB XII nicht einschränken. Überdies bestimmten Bestattungsgesetze anderer Bundesländer einen weitaus größeren Personenkreis, der für die Bestattung von Verstorbenen verantwortlich sei. Daher stehe ihm unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Dieser rechtfertige sich darüber hinaus aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag, da er eine Leistung zugunsten der Ordnungsbehörde, die andernfalls für die Bestattung der Verstorbenen verantwortlich gewesen wäre, erbracht habe. Die Tragung der Bestattungskosten sei für ihn auch unzumutbar, da er weder Erbe noch verwandt mit der Verstorbenen gewesen sei. Die Bestattungskosten habe er nur unter größten finanziellen Anstrengungen übernehmen können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 08. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die nach dem Tod der R. T. entstandenen Bestattungskosten in Höhe von 2.583,00 € aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen,
hilfsweise zum Beweis einer vertraglichen Verpflichtung zwischen dem Kläger und der Verstorbenen die Nachlassakte beizuziehen,
hilfsweise hierzu den Nachlasspfleger, Herrn Y., als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Absätze 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat die Beklagte eine Übernahme der dem Kläger entstandenen Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe abgelehn...