Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung. Anforderungen an den Anordnungsanspruch im sozialgerichtlichen Eilverfahren über die Übernahme von Unterkunftskosten oberhalb der festgelegten Angemessenheitsgrenze

 

Orientierungssatz

1. Bei der Beurteilung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende beträgt die maximale Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt 45m².

2. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Übernahme der Kosten der Unterkunft für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, die über die vom Grundsicherungsträger festgelegte Angemessenheitsgrenze hinausgehen, scheidet eine Anordnungsanspruch aus, wenn es tatsächlich möglich ist, Wohnraum in der betroffenen Region innerhalb der Angemessenheitsgrenzen anzumieten.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt höhere Unterkunftskosten und höhere Heizkosten von der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller beantragte erstmals im November 2004 Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin. Zu diesem Zeitpunkt bewohnte er noch eine andere Wohnung in A-Stadt. Die Antragsgegnerin bewilligte dann zunächst auch Leistungen, wobei sie dann mit Bescheid vom 01.09.2005 die Leistungsgewährung mit Wirkung zum 31.08.2005 aufhob, da der Antragsteller offensichtlich zu diesem Zeitpunkt in Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter lebte, wobei deren Einkommen den Bedarf der Haushaltsgemeinschaft offensichtlich überstieg. Unter dem 25.11.2005 beantragte der Antragsteller erneut Leistungen, welche mit Bescheid vom 25.11.2005 in Höhe von monatlich 345 € bewilligt wurden. Es liegt eine Kopie eines Mietvertrages in den Akten vor für die Wohnung im D-Straße Nr. 5, wobei nicht ersichtlich ist, dass hierfür Leistungen der Unterkunft bezahlt wurden. Mit einem weiteren Bescheid vom 10.05.2006 wurden für den Leistungszeitraum 01.06.2006 bis 30.11.2006 wiederum monatlich 345 € bewilligt. Sodann findet sich in der Akte ein Mietvertrag über eine andere Wohnung ebenfalls im D-Straße, unterzeichnet im August 2006. Mit Bescheid vom 30.11.2006 bewilligte die Antragsgegnerin für Leistungszeiträume vom 01.12.2006 bis 30.04.2007 597,50 € monatlich, wobei der Akte nicht zu entnehmen ist, welche Leistungen genau in welcher Höhe für die Unterkunft bewilligt wurden, da kein Berechnungsbogen in den Akten ist für diesen Zeitraum. Gegen diesen Bescheid legte der jetzige Bevollmächtigte Widerspruch ein und wandte sich dagegen, dass die Unterkunftskosten und Heizkosten nicht in vollem Umfang übernommen würden. Die Beklagte half daher ab und änderte mit Bescheid vom 05.01.2007 die Leistungsbewilligung auf monatlich 661,09 € ab, wobei der Leistungsbewilligung ausweislich Blatt 109 der Leistungsakte Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe in Höhe von 273,59 zugrunde lagen und Heizkosten in Höhe von 42,50 €. Zugleich wies die Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.01.2007 den Antragssteller darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu hoch seien, wobei sie den Antragsteller darauf hin wies, dass ab 1.6.2007 angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 210 € für eine maximal 50 m² große Wohnung angemessen seien und Heizkosten mit 0,85 € pro Quadratmeter bezogen auf die angemessene Größe erstattet würden. Der Widerspruch wurde daraufhin für erledigt erklärt. Am 02.03.2007 ging ohne weiteres Anschreiben eine Bescheinigung der gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsbaugenossenschaft A-Stadt ein, aus der hervorging, dass der Antragsteller offensichtlich in die jetzt im Rubrum bezeichnete Wohnung in A-Stadt angemietet hatte. Er hatte eine Wohnung von 56 m² bezogen, wobei sich aus der Bescheinigung vom 21.02.2007 ergab, dass die Kaltmiete 207,60 € betrug, die sonstigen kalten Betriebskosten 59 € und die Heizkosten monatlich 43 €. Ferner wurden Genossenschaftsanteile in Höhe von 670 € fällig zum März 2007. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.03.2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Unterkunftskosten über den angemessenen Kosten lägen und dem Umzug nicht zugestimmt werden könne. Aus diesem Grunde könnten auch nicht die Genossenschaftsanteile und Umzugskosten erstattet werden. Nochmals teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie 210 € sowie 42,50 € Heizkosten für angemessen erachte. Am 21.03.2007 ging ein Fortzahlungsantrag bei der Antragsgegnerin ein, wobei der Antragsteller in diesem angab, dass er ab dem 01.04.2007 in der im Rubrum bezeichneten Wohnung lebe. Der beigefügte Mietvertrag wurde am 20.03.2007 von der Vermieterin unterschrieben, die Beitrittserklärung zur Genossenschaft von dem Antragsteller ebenfalls unter dem 20.03.2007. Mit Bescheid vom 21.03.2007 änderte die Antragsgegnerin für April 2007 die Leistungsbewil...

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