Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Bestehen eines Krankengeldanspruchs im Anschluss an eine zu Lasten des Rentenversicherungsträgers mit dem Bezug von Übergangsgeld durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme. sozialgerichtliches Verfahren. vorläufiger Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
Zum Bestehen eines Anspruch auf Krankengeld im Anschluss an eine zu Lasten des Rentenversicherungsträgers mit dem Bezug von Übergangsgeld durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme, wenn dem Übergangsgeldbezug ein Arbeitslosengeldbezug unmittelbar vorausgegangen ist, während der Rehabilitationsmaßnahme Arbeitsunfähigkeit bestand und festgestellt war, die Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme als weiterhin arbeitsunfähig erfolgt, die Rehaklinik dies ausdrücklich als solches bescheinigt, die Arbeitsagentur die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld im unmittelbaren Anschluss an die Rehabilitation im Hinblick auf die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit wegen fehlender Verfügbarkeit verneint und der behandelnde Hausarzt zur Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar noch am Entlassungstag aufgesucht wird.
Orientierungssatz
Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei einem Rechtsstreit über die Zahlung von Krankengeld.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung über ihr den Zeitraum vom 12. Juli 2011 bis 5. August 2011 betreffendes Anerkenntnis vom 10. August 2011 hinaus, verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur Bescheidung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. Juli 2011 sowie bei anschließender fristgerechter Klageerhebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache im 1. Rechtszug, Krankengeld im gesetzlichen Umfang auch noch für die Zeit vom 6. August 2011 bis zum 26. August 2011 zu gewähren.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutz ab 6. Juli 2011 im Streit
Die nicht verheiratete, geschiedene Klägerin ist 1956 geboren. Bis 30. April 2011 war sie bei der Antragsgegnerin aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Mit dessen Beendigung mit Ablauf des 30. April 2011 und der Gewährung von Arbeitslosengeld (ALG) nach dem Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) ab 1. Mai 2011 mit einem kalendertäglichen Leistungsbetrag von nach Aktenlage 27,87 Euro bestand Versicherungspflicht der Antragstellerin innerhalb der GKV weiterhin bei der Antragsgegnerin dann aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld. Die Leistungsgewährung nach dem SGB III endete dann mit Ablauf des 7. Juni 2011, nachdem der Antragstellerin zuvor bereits im April 2011 seitens der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine medizinische Rehabilitation nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in der Reha-Klinik "B.B.", einer Fachklinik für Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen, Krebsnachsorge, bewilligt worden war, die Antragstellerin diese dann am 8. Juni 2011 auch angetreten hatte, der Antragstellerin von der DRV aus Anlass ihrer Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld bewilligt worden war und die Arbeitsagentur mit Bescheid vom 15. Juni 2011 die Arbeitslosengeldgewährung ab 8. Juni 2011 wegen des Übergangsgeldbezuges, der zum Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruches führe, aufgehoben hatte.
Nachdem im Anschluss an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Arbeitslosengeldbezug eine Krankmeldung selbst nicht erfolgt war, erfolgte dies dann erstmals wieder für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme ab 8. Juni 2011, wobei die Antragstellerin aus dieser dann am Dienstag, den 5. Juli 2011 ausweislich einer Entlassungsmitteilung der o.a. Klinik vom selben Tag, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 7. Juli 2011, als weiterhin arbeitsunfähig entlassen worden war.
Bei der für sie zuständigen Arbeitsagentur hatte sich die Antragstellerin dann nach den von ihr vorgelegten Unterlagen am 6. Juli 2011 zurückgemeldet und die Weitergewährung von Arbeitslosengeld beantragt, war dann wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit und insoweit fehlender Verfügbarkeit von dieser wegen eines möglichen Krankengeldanspruchs aber an die Antragsgegnerin verwiesen worden, ohne dieser jedoch zunächst über die o.a. Entlassungsmitteilung hinaus eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Stattdessen führte sie eigenen Angaben zufolge mit der Antragsgegnerin allein mehrere Telefongespräche zur weiteren Vorgehensweise, stellte sich am Montag, n 11. Jul 2007 beim Vertreter ihrer Hausärztin vor, der ihr unter dem selben Tag als Folgebescheinigung Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 29. Juli 2011 attestierte, wobei die Hausärztin der Antragstellerin im Weiteren am Donnerstag, den 28. Juli 2011, bei der Antragsgegnerin eingegangen am Donner...