Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigungsbeschluss zum Beschluss des SG Kassel vom 13.7.2020. S 12 AY 20/20 ER

 

Orientierungssatz

Berichtigungsbeschluss zum Beschluss des SG Kassel vom 13.7.2020 - S 12 AY 20/20 ER.

 

Tenor

Der Beschluss vom 13. Juli 2020 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit iSd § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Tenor des Beschlusses dahingehend berichtigt, dass es dort zu Ziffer 1 richtig heißen muss

"… bis zur Entscheidung in der Hauptsache, dem Widerspruch des Antragstellers vom 22.06.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.06.2020 (Az.: xxxx1), bei Zurückweisung …",

und danach die Verpflichtung zu Ziffer 1 in ihrer korrigierten Fassung wie folgt lautet:

1. "Auf den am 24.06.2020 beim Sozialgericht Kassel eingegangen Antrag des in einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden und von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehenden Antragstellers, wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab 24.06.2020 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, dem Widerspruch des Antragstellers vom 22.06.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.06.2020 (Az.: xxxx1), bei Zurückweisung des Widerspruchs und anschließender fristgerechter Klageerhebung gegen den insoweit zu erteilenden Widerspruchsbescheid auch darüber hinaus, längstens jedoch bis zur Entscheidung im ersten Rechtszug und solange der Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft lebend von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem AsylbLG erhält, diese Leistungen statt nach der Regelbedarfsstufe 2 auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren."

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14813546

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