Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Übernahme der Kosten für einen internetfähigen Computer bzw Laptop. keine Anspruchsgrundlage in § 28 SGB 2. kein Mehrbedarf wegen unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf

 

Orientierungssatz

1. Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen internetfähigen Computer bzw Laptop für den Schulbesuch auf der Rechtsgrundlage des § 28 SGB 2. Die bestehenden Ansprüche sind in § 28 SGB 2 abschließend geregelt.

2. Es besteht auch kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB 2 für die Anschaffung des Computers/Laptops, da es sich bei der begehrten Leistung um einen einmaligen Bedarf und nicht um einen laufenden Bedarf handelt.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die zuschussweise Bewilligung eines Betrages i. H. v. 279,00 € für die Anschaffung eines Computers.

Die 2001 geborene Klägerin steht zusammen mit ihrer Mutter, der 1971 geborenen Frau C. C., im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Sie besucht die 10. Klasse des D-gymnasiums in A-Stadt.

Mit Schreiben vom 16.09.2018 stellte die Mutter der Klägerin für ihre Tochter einen Antrag bei dem Beklagten auf Finanzierung von 600,00 € für einen Computer/Laptop. Sie bezog sich hierbei auf ein Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 17.09.2017 (Az. S 26 AS 3971/17).

Mit Bescheid vom 25.09.2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Finanzierung i. H. v. 600,00 € für einen Computer/Laptop ab. Die beantragte Leistung sei durch den Regelbedarf als Pauschale bereits abgedeckt. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 20 Abs. 1 SGB II). Die Zahlung des Regelbedarfs erfolge pauschaliert nach den festgesetzten Regelbedarfen. Darüber hinaus seien keine weiteren Leistungen mehr möglich. Für die Finanzierung i. H. v. 600,00 € für einen Computer/Laptop könne auch kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden.

Hiergegen erhob die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 01.10.2018 Widerspruch und verwies nochmals auf das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 17.08.2018.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.09.2018 als unbegründet zurück. Der Regelbedarf erfasse nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (REG) für die Klägerin derzeit monatlich 316,00 €. Davon seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RBEG bei Jugendlichen vom 14. - 18. Lebensjahr auch Bedarfe für Nachrichtenübermittlung (Abteilung 8), Freizeit, Unterhaltung, Kultur (Abteilung 9) und Bildungswesen (Abteilung 10) abgedeckt. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft würden gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB II würden Bedarfe für Bildung nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Bei diesen Schülerinnen und Schülern würden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf 70,00 € zum 1. August und 30,00 € zum 1. Februar eines Jahres berücksichtigt. Die Leistung sei als Pauschale ausgestattet und werde gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 SGB II als Geldleistung erbracht; der Leistungsempfänger könne und müsse mit der Pauschale selbst wirtschaften und sich das Geld bis zur nächsten Zahlung aus dem Schulbedarfspaket einteilen. Für das laufende Schuljahr 2018/19 seien der Klägerin mit Bescheid vom 04.09.2018 die Leistungen zur Erstattung von persönlichem Schulbedarf zum 01.08.2018 i. H. v. 70,00 € und zum 01.02.2019 i. H. v. 30,00 € bewilligt worden. Darüber hinaus scheide auch ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II aus. Nach dieser Vorschrift werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers seien angesichts der Verbreitung derartiger Geräte weder atypisch nach mit Rücksicht auf die übliche Nutzungsdauer als regelmäßig anfallend anzusehen.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid vom 16.10.2018 richtet sich die am 14.11.2018 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage, die unter dem Az. S 8 AS 591/18 angelegt wurde.

Am 06.12.2018 wurde diesbezüglich ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der unter dem Az.: S 8 AS 197/18 ER angelegt wurde. Hier haben die Beteiligten an 23.01.2019 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass der Beklagte der Klägerin ein Darlehen i. H. v. 286,00 € für die Anschaffung eines internetfähigen Computers mit installierten Betriebssystem...

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