Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2014 verpflichtet, den Vorfall vom 03.07.2013 als Versicherungsfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Vorfalls vom 03.07.2013 als Versicherungsfall.
An diesem Tag verunglückte der Kläger auf dem Gelände eines Baumarktes.
Der Kläger ist mittlerweile Rentner, welcher - damals noch berufstätig - seiner Tochter und seinem Schwiegersohn bei der Errichtung einer Terrasse auf deren Wochenendgrundstück helfen wollte.
Dieses Grundstück liegt in der Nähe von C-Stadt. Der Kläger selbst lebt in A-Stadt. Das mittlerweile veräußerte Grundstück befindet sich in einer Hanglage etwas abseits am Wald. Unterhalb des Waldsaumes war eine Sitzgelegenheit mit Bank und Tisch auf unbefestigter Fläche. Die Tochter des Klägers, die Zeugin D., und ihr Ehemann überlegten, die Fläche zu begradigen und zu befestigen, verwarfen aber diesen Gedanken aus Kostengründen wieder. Als der Kläger davon hörte, bot er an, Tochter und Schwiegersohn zu helfen. Es war letztlich nur noch eine Terminsfrage. Der Kläger, damals noch berufstätig, musste Urlaub nehmen und fuhr sodann mit seiner Ehefrau, der Zeugin E. A., nach C-Stadt. Als Vorgaben wurde dem Kläger mitgeteilt, wie die Terrasse ungefähr aussehen und welche Größe sie haben sollte. Die Ausführung sollte der bereits vorhandenen anderen mit Waschbetonplatten ausgestatteten Terrasse entsprechen. Im Übrigen mussten eine kleine Bank und ein Tisch darauf passen. Die Fläche wurde seitens der Tochter des Klägers auch ungefähr ausgemessen. Im Übrigen überließ sie die weitere Ausführung dem Kläger. Dieser sah sich die Angelegenheit vor Ort an und stellte fest, dass nach Ausschachtarbeiten und Begradigung Betonplatten in ein Kiesbett verlegt werden mussten. Während des Verwaltungsverfahrens gab die Zeugin D. noch an, es sei eine Fläche ca. 5 m² vorgesehen gewesen; den zeitlichen Aufwand der Tätigkeit des Vaters schätzte sie auf insgesamt 15 Stunden. Nach Einschätzung des Klägers hätte es eher 3-4 Arbeitstagen bedurft. Geplant war, 54 Stück Waschbetonplatten à 40 x 40 cm im örtlichen Baumarkt zu erwerben, und mangels Liefermöglichkeit mit einem gemieteten Anhänger zur Baustelle zu verbringen. Noch auf dem Baumarktgelände erlitt der Kläger den hier streitgegenständlichen Unfall, als eine beladene Palette von der Hubgabel eines Gablers fiel und seinen linken Knöchel verletzte.
Zur Ausführung des Bauvorhabens kam es dann nicht mehr.
Die Beklagte erfuhr erst über die Unfallanzeige von dem Vorhaben. Eine freiwillige Unternehmerversicherung oder eine freiwillige Bauherrenversicherung bestand nicht. Mit Bescheid vom 31.10.2013 lehnte sie Unfallversicherungsschutz ab. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnten von der Beklagten nicht gewährt werden. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.11.2013 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2014 zurückwies.
Gegen diesen am 22.08.2014 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten am 25.09.2014 Klage erhoben.
Er vertritt die Auffassung, dass der Vorfall eine versicherte Tätigkeit darstelle.
Er beantragt wörtlich,
den Verwaltungsakt vom 31.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2014 aufzuheben und dem Kläger die beantragten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzgl. des Unfalls vom 03.07.2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2015 den Kläger informatorisch angehört. Es hat zudem die Zeuginnen D. (Tochter und Bauherrin) und E. A. (Ehefrau) zur Sache vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der jeweiligen Befragung wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2015 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang (1 Hefter Unfallakte und 1 Hefter Eigenbauakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten einem solchen Verfahren ausdrücklich zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig, soweit Streitgegenstand die Anerkennung eines Versicherungsfalls ist. Im Übrigen fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie bereits auf Entschädigungsleistungen gerichtet ist. Denn das Verfahren über die Anerkennung eines Versicherungsfalls ist noch nicht beendet.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie aber auch begründet. Der Vorfall vom 03.07.2013 stellt einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dar. Arbeitsunfälle sind danach Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 ...