Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtungsklage. Gültigkeit der im Jahr 2017 durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Besetzung des Wahlausschusses. Jagdverband. berufsständische Vereinigung. Zulassung der Vorschlagsliste. Wahlchancengleichheit. Unterschriftenquorum

 

Orientierungssatz

Zur Gültigkeit der im Jahr 2017 durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte, insbesondere im Zusammenhang mit der Besetzung des Wahlausschusses, dem Unterschriftenquorum auf Grundlage der Zahl der Versicherten, Beeinträchtigungen bei der Zulassung der Vorschlagslisten mit Beeinträchtigung der Wahlchancen, Unregelmäßigkeiten bei der Versendung von Wahlunterlagen und der Wahlauszählung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.10.2022; Aktenzeichen B 2 U 5/22 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beklagten zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist im Wege der Wahlanfechtungsklage die Gültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (SofA). Von den Klägern wird insbesondere gerügt die Besetzung des Wahlausschusses, das Unterschriftenquorum auf Grundlage der Zahl der Versicherten, Beeinträchtigungen bei der Zulassung der die Kläger betreffenden Listen mit Beeinträchtigung der Wahlchancen, Unregelmäßigkeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen und die Wahlauszählung durch ein vom Wahlausschuss der Beklagten beauftragtes Unternehmen.

Mit der am 20.7.2017 für die Kläger beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Klage macht der Prozessbevollmächtigte der Kläger geltend, die Wahl zur Vertreterversammlung 2017 der Beklagten hinsichtlich der Wahl für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte müsse vom Gericht für ungültig erklärt werden.

Der Kläger zu 1) sei die Vereinigung der deutschen A. In ihm seien ca. 245.000 Jäger und Jägerinnen in Deutschland (mit Ausnahme des Freistaates Bayern) organisiert. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehöre unter anderem die Vertretung der Jäger in Staat und Gesellschaft. Der Kläger zu 2) sei nicht Mitglied des Klägers zu 1). In ihm seien ca. 45.000 Jäger und Jägerinnen im Freistaat Bayern organisiert. Der Kläger zu 3) sei Listenvertreter für die Kläger zu 1) und zu 2) für die von ihnen zur Sozialwahl 2017 eingereichte gemeinsame Liste. Die Kläger zu 4) und 5) hätten zur Sozialwahl 2017 auf den Plätzen 2 und 3 auf der Liste der Kläger zu 1) und zu 2) kandidiert. Nach der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl am 20.6.2017 sei ihnen kein Sitz in der Vertreterversammlung zugesprochen worden. Auf den Kläger zu 4) entfielen danach 5.028 Stimmen, auf den Kläger zu 5) 3.352 Stimmen. Dagegen sei auf den Bewerber mit dem Listenplatz 14 der verbundenen Listen 1, 2, 3, 4, 5 und 8 nach dem Höchstzahlverfahren 5.210 Stimmen entfallen. Auf diesen sei damit ein Sitz entfallen. Die Beklagte habe in den von ihr berufenen Wahlausschuss für die Durchführung der Sozialwahlen in 2017 auch Personen berufen, die herausgehobene Positionen in einem Verband hätten, der selber Träger einer Vorschlagsliste für die Sozialwahl gewesen sei und in Konkurrenz zu der Liste der Kläger zu 1) und zu 2) stehe. Dazu werden vom Prozessbevollmächtigten der Kläger 12 Personen namentlich benannt, bei denen nach Ansicht der Kläger eine Interessenkollision vorliege. Der Wahlausschuss habe in der Sitzung vom 23.3.2016 das Unterschriftenquorum auf 1.000 festgesetzt. Die Beklagte habe selbst eingeräumt, über keine eigenen Daten über die bei ihr zum Stichtag versicherten Personen zu verfügen und habe deswegen fachfremd die Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung des statistischen Bundesamtes für das Jahr 2013 herangezogen. Tatsächlich habe die Zahl der Versicherten zum Stichtag geringer gelegen, so dass schon das Quorum fehlerhaft festgesetzt worden sei. Die Kläger zu 1) und 2) hätten im November 2016 eine gemeinsame Vorschlagsliste für die Wahl der Vertreterversammlung mit dem Kennwort „Jagd“ beim Wahlausschuss der Beklagten eingereicht und hierbei den Kläger zu 3) als Listenvertreter und Herrn Dr. K. seinen Stellvertreter benannt. Die Liste sei zunächst noch unter der Listenbezeichnung „Jagd (Deutscher A. und Bayerischer A.)“ geführt worden. Die Beklagte habe aber mit Bescheid vom 6.1.2017 die Liste der Kläger zu 1) und zu 2) nur als freie Liste nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV zugelassen und habe mit einem Hinweis auf § 15 Abs. 2 S. 7 SVWO das Kennwort in „Freie Liste C., F., G., R., T.“ umgeändert und 3 Kandidaten von der Vorschlagsliste gestrichen. Insbesondere wegen der Nichtanerkennung der Kläger zu 1) und zu 2) als berufsständische Organisationen der Landwirtschaft sei Beschwerde eingelegt worden. Der Bunde...

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