Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen

 

Orientierungssatz

1. Die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a VRG sind erfüllt, wenn der eingestellte Arbeitnehmer 20 Stunden wöchentlich arbeitet, während der ausgeschiedene Arbeitnehmer 40 Stunden gearbeitet hat.

2. Der Entlastungseffekt des Arbeitsmarktes tritt bereits dann ein, wenn der freigewordene Arbeitsplatz mit einer Teilzeitkraft besetzt wird, sofern es sich nur um eine beitragspflichtige Tätigkeit (früher 20, jetzt 19 Stunden wöchentlich) handelt.

 

Nachgehend

Hessisches LSG (Urteil vom 28.06.1989; Aktenzeichen L 6 Ar 430/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2038990

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