Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses für die Vergangenheit. Aufnahme einer abhängigen Vollzeitbeschäftigung. keine grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten bei Belehrung anhand veraltetem Merkblatt
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aufnahme einer abhängigen Vollzeittätigkeit schließt die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses regelmäßig aus.
2. Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflichten des Leistungsberechtigten liegt dann nicht vor, wenn der Leistungsträger mit Merkblättern belehrt, die eine nicht mehr aktuelle Gesetzesfassung wiedergeben.
Tenor
1. Der Bescheid vom 8.6.2006 (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2006 wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger 2/5 der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ab 11. November 2005 und Erstattung von 2.400,-- € und Fortzahlung des Existenzgründungszuschusses für die Zeit ab 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007.
Der Kläger beantragte am 28. April 2004 die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen der Schaumstoffverarbeitung und zwar der Bestellung von Blöcken, dem Zuschneiden und dem Liefern an Möbelfabriken und Raumausstatter. Durch Bescheid vom 29. Juni 2004 bewilligte die Beklagte einen Existenzgründungszuschuss für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 600,-- € als Zuschuss. Am 1. Juni 2005 beantragte der Kläger die Weitergewährung des Existenzgründungszuschusses; dieser wurde ihm durch Bescheid vom 30. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von monatlich 360,-- € als Zuschuss gewährt.
Am 23. Mai 2006 teilte der Kläger mit, seit 11. November 2005 bei der Firma A. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden beschäftigt zu sein. Die selbständige Tätigkeit übe er nicht mehr überwiegend aus. Hieraufhin hörte die Beklagte den Kläger durch Schreiben vom 31. Mai 2006 über eine beabsichtigte Aufhebung der Bewilligung des Existenzgründungszuschusses und Erstattung von 2.400,-- € an.
Durch Bescheid vom 8. Juni 2006 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2005 mit Wirkung vom 11. November 2005 auf und forderte die Erstattung eines Betrages von 2.400,-- €. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Gewährung des Existenzgründungszuschusses seien weggefallen, da der Kläger seine selbständige Tätigkeit ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr überwiegend ausübe.
Am 16. Mai 2006 beantragte der Kläger die Weitergewährung eines Existenzgründungszuschusses für das dritte Förderjahr und führte im Antrag aus, seine selbständige Tätigkeit in einem Umfang von ca. 30 Wochenstunden auszuüben.
Durch Bescheid vom 8. Juni 2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses für das dritte Förderjahr mit der Begründung ab, der Kläger habe seit dem 11. November 2005 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von 37 Wochenstunden aufgenommen und übe seine selbständige Tätigkeit seitdem nicht mehr überwiegend aus.
Gegen den Aufhebungsbescheid richtete sich der Widerspruch vom 27. Juni 2006, zu dessen Begründung der Kläger ausführte, es sei zwar richtig, dass er eine abhängige Beschäftigung ausübe. Letztere sei jedoch durch die beigefügte Kündigung zum 31.7.2006 beendet worden. Die abhängige Beschäftigung sei nicht derart ausgeübt worden, dass er hierneben nicht vollumfänglich und mit einer höheren Stundenzahl seiner selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei. Gegen die Ablehnung der Fortzahlung des Existenzgründungszuschusses richtete sich der am 27. Juni 2006 erhobene Widerspruch.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass die Aufnahme einer hauptberuflichen unselbständigen Tätigkeit zum Wegfall der Leistungsvoraussetzung für den Existenzgründungszuschuss führe. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung und Erstattung der überzahlten Leistung lägen ebenfalls vor, da der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. In der Anlage zum Bewilligungsbescheid vom 9. September 2004 sei ihm das Hinweisblatt zum Existenzgründungszuschuss übersandt worden. Dem Hinweisblatt sei eindeutig zu entnehmen, dass der Existenzgründungszuschuss mit der Maßnahme gewährt werde, dass eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufgenommen und ausgeübt werde. Auf die Verpflichtung, unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Leistung haben könnten, sei hingewiesen worden. Der Kläger habe eine unselbständige Tätigkeit von 37 Stunden wöchentlich aufgenommen, so da...