Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts im Rechtsstreit des Krankenhauses über Kosten der stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten gegen die Krankenkasse

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Rechtsstreiten, in denen ein Krankenhaus bzw Krankenhausträger gegenüber einer Krankenkasse die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten der Krankenkasse zur Zahlung geltend macht, nachdem die Krankenkasse die Zahlung mit der Begründung verweigert hat, dass die stationäre Krankenhausbehandlung nicht notwendig gewesen sei, verbleibt es auch im Hinblick auf § 57a 4. Fallgruppe SGG bei der örtlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 57 Abs 1 SGG.

2. Von § 57a 4. Fallgruppe SGG werden Rechtsstreite zwischen Krankenhäusern bzw Krankenhausträgern und Krankenkassen, in denen unabhängig von der Höhe im Hinblick auf dessen generelle Notwendigkeit der Anspruch des Versicherten auf eine solche stationäre Krankenhausbehandlung bzw die Vergütung eines solchen stationären Krankenhausaufenthaltes im Streit steht, nicht erfasst, selbst wenn auch diese Rechtsstreite der Zuständigkeitsregelung des § 51 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG unterfallen, auf die § 57a 4. Fallgruppe SGG verweist.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes der am ... 1940 geborenen, bei der Beklagten im streitigen Zeitraum krankenversicherten ... M (M.) im früheren Krankenhaus W und jetzigem Klinikum W auch noch für den Zeitraum vom 21. November 1996 bis 18. Dezember 1996 zu zahlen hat.

Die dem streitigen Zeitraum vorausgegangene stationäre Krankenhausaufnahme war am 6. November 1996 auf hausärztliche Verordnung von Krankenhauspflege vom 5. November 1996 in der neurologischen Fachabteilung des Krankenhauses W erfolgt, wobei dem diagnostisch eine therapierefraktäre Lumboischialgie bei Bandscheibenprotrusion zu Grunde lag. Auf den im Anschluss an die Krankenhausaufnahme bei der Beklagten eingegangenen Kostenübernahmeantrag, in dem von einer voraussichtlichen Dauer der stationären Behandlung bis 6. Dezember 1996 ausgegangen worden war, erteilte die Beklagte dem Krankenhaus eine Kostenzusage zunächst bis vorläufig 20. November 1996. Mit Schreiben vom 25. November 1996 machte dann das Krankenhaus eine Verlängerung dieser Kostenzusage geltend, wobei jetzt von einer voraussichtlichen Dauer der Krankenhausbehandlung bis 15. Dezember 1996 ausgegangen wurde. Diagnostisch wurde jetzt auf eine degenerative Erkrankung der Lendenwirbelsäule hingewiesen, der Antrag selbst zunächst jedoch nicht begründet. Auf einen hierauf von der Beklagten angeforderten Kurzbericht verwies das Krankenhaus u.a. auf eine insoweit erforderliche weitere intensive krankengymnastische Behandlung und physikalische Therapie sowie darauf, dass sich die Schmerzsymptomatik der Patientin bislang wenig habe beeinflussen lassen, wobei jetzt von einer voraussichtlichen Dauer der Krankenhausbehandlung bis 31. Dezember 1996 ausgegangen wurde, M. dann jedoch laut Entlassungsanzeige vom 19. Dezember 1996 bereits am 18. Dezember 1996 arbeitsunfähig nach Hause entlassen worden war.

Der MDK, zu alldem angehört, gelangte unter dem 22. Januar 1997 zunächst zu der Auffassung, dass allein die Diagnose Lumbago als Begründung für eine weitere Verweildauer bis 18. Dezember 1996 nicht ausreiche. Darüber hinaus wurde vom MDK unter dem 10. Februar 1997 nach Beiziehung des Krankenhaus-Entlassungsberichtes ausgeführt, aus diesem gehe hervor, dass die Versicherte wegen einer seit einem Jahr bestehenden lumboischialgieformen Schmerzsymptomatik in die stationäre Behandlung aufgenommen worden sei, nachdem ambulant bereits eine ausführliche Röntgendiagnostik (Röntgen LWS, LWS-CT, Beckenübersichtsaufnahme, Röntgen BWS, Röntgen beider Knie) durchgeführt worden sei. Dem Entlassungsbericht sei des Weiteren zu entnehmen, dass während des stationären Aufenthaltes physikalische Therapiemaßnahmen und Krankengymnastik sowie eine medikamentöse Therapie mit Antiphlogistika bzw. Muskelrelaxantien durchgeführt worden seien. Des Weiteren sei eine fettarme Diät bei erhöhten Blutfettwerten verordnet worden. Aus alldem lasse sich die Notwendigkeit für eine stationäre Behandlung über den 20. November 1996 hinaus nicht ableiten. Sowohl physikalische Therapiemaßnahmen als auch Krankengymnastik sowie medikamentöse Therapiemaßnahmen mit Antiphlogistika und Muskelrelaxantien hätten ambulant erfolgen können und begründeten eine stationäre Krankenhaus-Verweildauer über den 20. November 1996 hinaus nicht. Hierauf lehnte die Beklagte unter dem 20. Februar 1997 gegenüber dem Krankenhaus eine weitere Kostenübernahme ab. Dem trat das Krankenhaus mit Schreiben vom 4. März 1997 entgegen. M. sei wegen stärkster Lumboischialgien stationär behandelt worden, die tatsächlich sowohl medikamentös als auch krankengymnastisch und mit physikalischer Therapie nur sehr schwer beeinflussbar gewesen seien. Diesbezüglich hätte man während des st...

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