Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts bei einem Rechtstreit über den Zahlungsanspruch des Krankenhausträgers gegen die Krankenkasse des Versicherten

 

Orientierungssatz

1. Sind Kläger und Beklagter juristische Personen des öffentlichen Rechts, so ist nach § 57 Abs. 1 S. 1 1. HS. SGG des Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz hat. Dies ist u. a. bei einer Klage des Krankenhausträgers gegen die Krankenkasse des Versicherten auf Zahlung der Vergütung für diesem erbrachte Krankenhausleistungen der Fall.

2. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses wird in erster Linie durch den Krankenhausbehandlungsanspruch des Versicherten begründet. Aus dem individuellen Krankhausbehandlungsanspruch des Versicherten resultiert erst der Zahlungsanspruch des Krankenhauses. Den Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus und Krankenkasse kommt letztlich nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen B 3 KR 18/03 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Krankenhausträger des Zentrums für Soziale Psychiatrie Kurhessen und früherem Psychiatrischen Krankenhaus M... die Kosten des dortigen vollstationären Krankenhausaufenthaltes des 1944 geborenen, bei der Beklagten im streitigen Zeitraum in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten A. (A.) auch noch für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 29. Oktober 1998 zu zahlen.

Die dem streitigen Zeitraum vorausgegangene vollstationäre Aufnahme des Versicherten A. im Psychiatrischen Krankenhaus M... war wegen paranoider halluzinatorischer Schizophrenie am 28. Dezember 1997 erfolgt, wobei es sich um die 8. bzw. 9. Wiederaufnahme handelte. Der Aufnahme selbst lag dabei u.a. auch ein gerichtlicher Unterbringungsbeschluss zur Krankenhausbehandlung zu Grunde, wobei die Behandlung schließlich bis 1. September 1999 andauerte und die Kosten der Behandlung von der Beklagten dann auch zunächst vom 28. Dezember 1997 bis 30. Juni 1998 und vom 1. März 1999 bis 1. September 1999 übernommen wurden und streitig danach allein noch die Zeiträume vom 1. Juli 1998 bis 29. Oktober 1998 und vom 1. Januar 1999 bis 28. Februar 1999 blieben. Letzteres nach Einholung mehrerer Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen (MDK), für den der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie/Psychoanalyse und Arzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. D. als externer Gutachter unter dem 19. Juni 1998, 21. Dezember 1998, 25. Februar 1999 und 6. August 1999 die Auffassung vertreten hatte, dass zumindest in den verbliebenen streitigen, vorgenannten Zeiträumen Heimverlegungsfähigkeit vorgelegen habe.

Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat als Krankenhausträger am 14. Juli 2000 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der er unter Vorlage von Stellungnahmen des Krankenhauses vom 30. Juni 1998, 3. November 1998, 31. Dezember 1998, 31. März 1999 und 2. November 1999 daran festgehalten hat, dass vollstationäre Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit auf Seiten des Versicherten A. auch vom 1. Juli 1998 bis 29. Oktober 1998 und vom 1. Januar 1999 bis 28. Februar 1999 vorgelegen habe. Die Beklagte ist dem unter Hinweis auf die o.a. gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. med. D. entgegengetreten.

Nach Beiziehung der Krankengeschichte hat das Gericht schließlich mit Beweisanordnung vom 30. November 2000 zum Vorliegen von vollstationärer Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit auf Seiten des Versicherten A. in den Zeiträumen vom 1. Juli 1998 bis 29. Oktober 1998 und vom 1. Januar 1999 bis 28. Februar 1999 ein schriftliches medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das der Arzt für Neurologie/Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. C. am 13. März 2001 nach Aktenlage erstellt hat. Entgegen der Beklagten und dem MDK gelangt der Sachverständige dabei zu der Auffassung, dass vollstationäre Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit auch im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 29. Februar 1999 vorgelegen habe. Mit der Beklagten und dem MDK verneint er dies jedoch für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 29. Oktober 1998.

Der Sachverständige führt insoweit u.a. aus, beim Versicherten A. handele es sich unstrittig um eine schwere schizophrene Psychose, die eine langjährige stationäre Behandlung notwendig gemacht habe und die weiterhin eine Unterbringung in betreuten Einrichtungen erfordere. Zum ersten strittigen Zeitraum der stationären Behandlung vom 1. Juli 1998 bis 28. Oktober 1998 sei auszuführen, dass der Versicherte laut Krankenkurven und Verlaufsbeobachtungen durchgehend deutliche medikamentöse Nebenwirkungen, wie Speichelfluss und Händezittern, gezeigt habe. Ihm sei Einzelausgang gewährt worden, ab dem 13. Juli 1998 habe er an der Arbeitstherapie teilgenommen, jedoch offenbar sehr unregelmäßig, welches auch durch die ärztlichen Berichte best...

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