Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall über den 31.3.2004 hinaus nach einem höheren Wert als 20 vH sowie die Feststellung, dass die Instabilität der rechten Schulter eine Folge des Arbeitsunfalls vom 20.12.2002 ist.

Die Klägerin, geboren 1949, erlitt am 20.12.2002 einen Arbeitsunfall. Auf dem Weg zum Abschließen der landwirtschaftlichen Gebäude stolperte sie und fiel auf den rechten Arm. In der Ambulanz der Orthopädischen Klinik in Hessisch Lichtenau wurde die Diagnose einer Ellenbogenluxation rechts, Radiusköpfchenfraktur rechts und eine Rippenprellung rechts gestellt. Noch am Unfalltag erfolgte die Reposition des luxierten Ellenbogengelenkes in Narkose. Am 21.1.2003 wurden operativ die Arthrotomie des rechten Ellenbogengelenkes und eine Radiusköpfchenresektion vorgenommen. Es bestand weiterhin ein Oberarmgips. Am 17.3.2003 erfolgte die Mobilisierung der rechten Schulter, des rechten Ellenbogengelenks und des rechten Handgelenkes in Narkose. Seit 30.9.2003 war die Klägerin wieder arbeitsfähig.

Als Vorerkrankungen der Klägerin sind Reizzustände der Schultergelenke in den Jahren 1991, 1992 und 1996 bekannt. In den Jahren nach dem Arbeitsunfall erlitt sie am 1.5.2006 sowie später häufiger, jedenfalls am 13.2.2007, am 13.10.2007 sowie im Februar 2008 Luxationen der rechten Schulter. Im Auftrag der Beklagten erstattete Dr. C. unter dem 25.2.2004 ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten. Als Unfallfolge stellte er fest:

- Verlust des Speichenköpfchen rechts,

- umformende Veränderungen im rechten Ellenbogengelenk mit beugeseitigen und streckseitigen Ossifikationen,

- endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks beim Beugen und Strecken,

- geringe Kapselbandschwäche des rechten Ellenbogens,

- diffuse Mineralsalzminderung der rechten Hand,

- leichtgradige Schädigung des rechten Nervus ulnaris mit einer funktionell unbedeutenden Kribbelmissempfindung im Kleinfinger und im Handballen in sowie am ulnaren Unterarm rechts.

Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte der Gutachter mit 20 vH für die Zeit vom 30.9.2003 bis 31.3.2004 und anschließend mit 10 vH ein. Dr. D. erstellte unter dem 27.2.2004 ein neurologisches Gutachten und diagnostizierte auf seinem Fachgebiet eine leichtgradige Schädigung des rechten Nervus ulnaris. Eine messbare MdE bedinge dies jedoch nicht.

Mit Bescheid vom 20.4.2004 erkannte die Beklagte das Unfallereignis vom 20.12.2002 als Arbeitsunfall an. Als Unfallverletzung wurde anerkannt: Ellenbogenverrenkung rechts mit Mehrfragmentbruch am rechten Speichenköpfchen, Rippenprellung rechts. Als Unfallfolge wurde anerkannt: Verlust des Speichenköpfchen rechts, endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes sowie geringe Kapselbandschwäche des rechten Ellenbogens, Formveränderungen im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes mit Verkalkungen in den Weichteilen und Kalksalzminderung im Bereich der rechten Hand, leichtgradige Schädigung des Nervus ulnaris mit Missempfindungen im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarmes. Als Folge des Unfalles wurde dagegen nicht anerkannt: in Fehlstellung und mit Verkürzung verheilter Schlüsselbeinbruch rechts mit Auswirkungen auf das rechte Schultereckgelenk, endgradige Bewegungsstörung der rechten Schulter. Der Klägerin wurde Verletztenrente in unterschiedlicher Höhe gewährt. Zuletzt erhielt sie die Rente nach einer MdE von 20 vH für die Zeit vom 1.10.2003 bis 31.3.2004, ab 1.4.2004 erhielt sie keine Rente mehr, da nur noch eine MdE von 10 v.H. festgestellt werden könne.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie begehrte die Weitergewährung der Rente auch über den Monat März 2004 hinaus. Der rechte Arm und ihre rechte Hand seien weiterhin sehr eingeschränkt. Die bei ihr bestehenden arthrotischen Beschwerden in der rechten Schulter seien auf die mehrwöchige Ruhigstellung des Armes zurückzuführen. Sie begehrte die Feststellung, dass die Schultergelenksbeschwerden rechts Folge des Unfalls seien.

Die Beklagte beauftragte daraufhin Dr. E. mit Erstellung eines Rentengutachtens (Gutachten vom 26.9.2005). Er sah die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes als unfallunabhängig an. Die bei der Klägerin bestehende MdE schätzte er auch für die Zeit über den 30.9.2003 hinaus, voraussichtlich bis zur Beendigung des dritten Jahres nach dem Unfall, mit von 20 vH ein. Daraufhin erteilte die Beklagte den Bescheid vom 22. 11. 2005. Darin gewährte sie der Klägerin die Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH auf unbestimmte Zeit weiter. Als weitere Unfallfolgen wurde anerkannt: Achsabweichung des rechten Armes und Arthroseveränderungen, Einschränkung der Unterarmbewegung rechts, Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes, Störungen der Berührungsempfindlichkeit am rechten Ring- und Kleinfinger, Kraftminderung der rechten...

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