Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit. Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Aufnahme einer vorübergehenden Zwischenbeschäftigung

 

Orientierungssatz

Zur Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit bei aus einer vorübergehenden Zwischenbeschäftigung resultierenden Unterbrechung des durch vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingten Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.03.2021; Aktenzeichen B 13 R 7/20 R)

 

Tenor

1. Der Rentenbescheid der Beklagten vom 15.09.2016 wird geändert und der Widerspruchsbescheid vom 07.11.2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 01.11.2016 abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236 b SGB VI) zu gewähren.

3. Die Beklagte hat der Klägerin ihre Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236 b Sozialgesetzbuch (SGB) VI anstatt der seit dem 01.11.2016 von der Beklagten bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI).

Die 1952 geborene Klägerin beantragte am 01.08.2016 zum 01.11.2016 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Sie war aufgrund der betriebsbedingten Kündigung ihrer letzten Arbeitgeberin, C. GmbH & Co KG, vom 25.10.2013 wegen Betriebsschließung zum 31.05.2014 nach dortiger langjähriger Tätigkeit arbeitslos geworden. Seit dem 01.06.2014 bezog sie auf ihren Antrag von der Arbeitsagentur Kassel Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III mit einem Anspruchsbeginn am 01.06.2014 für eine Anspruchsdauer von 720 Kalendertagen zu einem täglichen Leistungsbetrag von 32,29 €. Zum 01.11.2014 beendete die Klägerin vorübergehend ihre Arbeitslosigkeit und nahm eine Tätigkeit als Verkaufsberaterin in einem Umfang von wenigstens 15 Stunden wöchentlich auf, woraufhin die Arbeitsagentur mit Bescheid vom 30.10.2014 die Arbeitslosengeldbewilligung aufhob. Nach arbeitgeberseitiger Kündigung meldete sich die Klägerin am 11.03.2015 bei der Arbeitsagentur erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihr mit Bescheid vom 27.03.2015 aus ihrem ursprünglich erworbenen Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit vom 16.03.2015 bis 14.10.2016 für die noch bestehende Restanspruchsdauer von 570 Kalendertagen wieder bewilligt wurde.

Mit Bescheid vom 15.09.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.11.2016 auf ihren Antrag vom August 2016 Altersrente für langjährige Versicherte gemäß § 36, § 236 SGB VI, wobei sie nach dem Versicherungsverlauf der Klägerin eine Wartezeit von 35 Jahren bei insgesamt angerechneten 524 Monaten an rentenrechtlicher Wartezeit anerkannte. Den Zugangsfaktor verminderte die Beklagte wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte für 15 Monate um 0,003 pro Monat, somit insgesamt um 0,045 der persönlichen Entgeltpunkte der Klägerin. Bei Erteilung des Bescheides teilte die Beklagte - entsprechend ihrer zuvor nach Aktenvermerk vom 24.08.2016 (Blatt 22 Beklagtenakte) erfolgten internen Prüfung - mit, die Klägerin erfülle die Wartezeit von 540 Monaten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge nicht: Die Zeit der Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung ab 16.03.2015 könne nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, da diese nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt sei. Die Insolvenz betreffe die Auflösung eines früheren Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2014, nach dem Arbeitslosigkeit und ein weiteres Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber gefolgt sei. Der Bezug des Arbeitslosengeldes müsse jedoch durch die Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des letzten Arbeitsgebers bedingt sein.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2016 Widerspruch. Sie trug vor, ihr Versuch, ab dem 01.11.2014 ein neues Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, sei in der Probezeit zum 15.03.2015 aufgrund der dann erfolgten Kündigung des Arbeitgebers gescheitert, hiernach sei sie erneut arbeitslos geworden. Die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit seit dem 01.06.2015 - nach Verlust ihres langjährigen Arbeitsplatzes aufgrund Geschäftsaufgabe ihres früheren Arbeitgebers zum 31.05.2014 - sei als einheitlicher Lebensvorgang zu betrachten. Das von ihr vorgelegte Arbeitszeugnis zeige, dass die Geschäftsaufgabe maßgebend für ihre Arbeitslosigkeit ab dem 01.06.2014 gewesen sei, weshalb der Gesamtzeitraum bis zur Bewilligung der Rente am 01.11.2016 als Zeit der Arbeitslosigkeit und der Entgeltersatzleistung durch Arbeitslosengeld zu berücksichtigen sei. Dann seien auch die erforderlichen Wartezeitmonate von 540 (45 Jahre) für die Gewährung einer für sie „abschlagsfreien“ Altersrente für besonders langjährig V...

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