Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. Unterhaltssicherungsleistungen für Reservistendienst eines ehemaligen Zeitsoldaten. Mindestsicherung und Reservistendienstleistungsprämie. Absetzung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit
Orientierungssatz
Im Gegensatz zur Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 Abs 1 USG 2015 handelt es sich bei der Mindestsicherung nach § 9 Abs 1 USG 2015 für den Reservistendienst eines ehemaligen Zeitsoldaten während einer Wehrübung nicht um Erwerbseinkommen im Sinne des § 11b Abs 2, Abs 3 S 2 Nr 1 SGB 2.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Juli 2017.
Der 1975 geborene Kläger steht bei dem Beklagten laufend im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er war früher Zeitsoldat und ist Oberstleutnant der Reserve. In den vergangenen Jahren nahm er regelmäßig an Reservistenübungen der Bundeswehr teil.
Mit Bescheid vom 09.02.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2017 bis 31.10.2017 i.H.v. 856,70 EUR und für die Zeit vom 01.11.2017 bis 28.02.2018 i.H.v. 782,50 EUR.
Gemäß Heranziehungsbescheid zu einer Übung vom 09.06.2017 nahm der Kläger in der Zeit vom 26.06.2017 bis 30.06.2017 an einer Reservistenübung der Bundeswehr teil. Nach den von ihm vorgelegten Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) jeweils vom 26.07.2017 wurde der Betrag der Mindestleistung nach § 9 Abs. 1 S. 1 USG auf 498,75 EUR und die Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 Abs. 1 USG auf fünf Tagessätze zu je 26,52 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag i.H.v. 631,35 EUR wurde am 31.07.2017 auf das Konto des Klägers überwiesen.
Mit Schreiben vom 10.08.2017 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Überzahlung im Monat Juli 2017 an. Aufgrund der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bestehe eine um 601,35 EUR geringere Hilfebedürftigkeit. Von dem anzurechnenden Einkommen i.H.v. 631,35 EUR sei ein Betrag i.H.v. 30,00 EUR abzusetzen. Damit ergäbe sich eine Überzahlung i.H.v. 601,35 EUR.
Am 28.08.2017 erließ der Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.07.2017 teilweise aufhob und den zu erstattenden Betrag auf 601,35 EUR festsetzte. Der Kläger habe im Monat Juli 2017 Einkommen erzielt, das anzurechnen sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.09.2017 Widerspruch. Er verwies zur Begründung seines Widerspruchs auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.08.2017 (Az.: L 6 AS 452/15). Reservistendienste seien als Erwerbseinkommen zu werten und daher mit entsprechenden Freibeträgen anzurechnen.
Mit Schreiben vom 11.10.2017 wies der Beklagte darauf hin, dass das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil zwischen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, Wehrsold, Verpflegungsgeld, Leistungszuschlag, Fahrtkosten und durch die Bundeswehr bereitgestellte Verpflegung differenziert habe. Die „Vergütung“ der freiwillig Reservedienstleistenden habe sich geändert und sei anscheinend im Unterhaltssicherungsgesetz zusammengefasst worden. Es werde daher um Einschätzung der Anrechenbarkeit der Bezüge unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage sowie um Mitteilung, an welchen Tagen im Übungszeitraum in welchem Umfang Verpflegung durch die Bundeswehr bereitgestellt wurde, gebeten.
Mit Schreiben vom 30.10.2017 teilte der Kläger mit, dass er nur die in der Bezügeabrechnung enthaltenen Bezüge zuzüglich Fahrtkosten erhalten habe. Für die Verpflegung seien keine Leistungen erbracht worden. Er habe auch keine weiteren Leistungen erhalten. Von dem erhaltenen Betrag i.H.v. 631,35 EUR sei ein Freibetrag i.H.v. 206,25 EUR abzusetzen. § 6 Abs. 3 Alg-II VO komme nicht zur Anwendung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2017 ergingen folgende Entscheidungen:
1. In Abänderung des Bescheides vom 28. August 2017 wird die Leistungsbewilligung für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.07.2017 teilweise in Höhe von lediglich noch 524,83 EUR aufgehoben.
2. Der Widerspruchsführer hat für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.07.2017 einen Betrag in Höhe von 524,83 EUR zu erstatten.
3. Es wird festgestellt, dass dem Widerspruchsführer für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.07.2017 ein Leistungsanspruch in Höhe von 331,87 EUR endgültig zusteht.
4. Im Übrigen wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
5. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden in Höhe von 50 vom Hundert auf Antrag bei der oben bezeichneten Dienststelle erstattet.
Die Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II seien nur von den nach § 10 Abs. 1 USG gewährten Bezügen abzuziehen. Ein Abzug der Erwerbstätig...