Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflicht begründende Beschäftigung. Fußballspieler. Regionalliga. Vertragsamateur. Unterhaltsgeldanspruch. Einkommensanrechnung. Ruhen. Verletztengeld
Leitsatz (amtlich)
1. Ein in der Regionalliga als Vertragsamateur im Sinne der DFB-Spielordnung spielender Fußballspieler, der über reinen Aufwendungsersatz hinausgehendes, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmtes Arbeitsentgelt erhält und dabei über seine vereinsrechtlichen Pflichten hinaus wie ein Arbeitnehmer persönlich abhängig und insoweit in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Tätigkeit weisungsgebunden in den Verein eingegliedert ist, ohne daß der seiner Tätigkeit zugrundeliegende Vertrag durch den Abschluß eines Lizenzspielervertrages seine Wirksamkeit verliert, übt eine zur Bundesanstalt für Arbeit beitragspflichtige Beschäftigung aus und erfüllt, bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen, hiernach im Falle seiner Teilnahme an einer von der Bundesanstalt auch im übrigen geförderten Bildungsmaßnahme zumindest tatbestandlich die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsgeld.
2. Der Unterhaltsgeldanspruch entfällt sodann, wenn der Fußballspieler neben der Maßnahme bei Fortzahlung der Vergütung seine Tätigkeit als Fußballspieler weiter ausübt und das anrechenbare Einkommen den Anspruch auf Unterhaltsgeld übersteigt.
3. Trotz fortbestehender Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ruht der Anspruch auf Unterhaltsgeld, wenn der Fußballspieler als solcher einen Arbeitsunfall erleidet, als Fußballspieler arbeitsunfähig erkrankt und von seiner Krankenkasse im Auftrag der Berufsgenossenschaft Verletztengeld erhält.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Hauptantrag über die Gewährung von Unterhaltsgeld aus Anlaß der Teilnahme des Klägers an einer von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahme, was die Beklagte u.a. mit der Begründung ablehnt, daß der Kläger innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Bildungsmaßnahme nicht mindestens 720 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Der am 1964 geborene Kläger beantragte am 1. Juli 1996 bei der Beklagten die Förderung seiner Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme für die Zeit vom 1. August 1996 bis 31. Juli 1999, wobei es sich konkret um eine Umschulung zum Physiotherapeuten handelte, die in Vollzeit zu absolvieren war. Zuvor ist der Kläger nach einer Ausbildung zum Kfz - Mechaniker und anschließender entsprechender Tätigkeit seit Juli 1983 durchgehend zunächst bis Juni 1987 beim K und anschließend bei einer Reihe weiterer Vereine, zuletzt bis 30. Juni 1994 bei den St als Lizenzfußballspieler beitragspflichtig zur Beklagten tätig gewesen. Seit 1. Juli 1994 war er schließlich beim FC in dessen 1. Mannschaft als sogenannter Vertragsamateur in der Regionalliga tätig, wobei das Vertragsverhältnis bis heute fortbesteht, nachdem der dem zugrundeliegende Vertrag zuletzt am 15. Mai 1996 bis zum 30. Juni 1998 verlängert worden war. Seit Vertragsbeginn stand dem Kläger für seine Tätigkeit neben einer monatlichen Vergütung von brutto 7.850,00 DM zuzüglich Prämien bis einschließlich Juni 1996 als Bestandteil seines Gehaltes ein Reihenhaus mietfrei zur Verfügung; seit 1. August 1996 ist allein noch eine Vergütung vereinbart, die sich - unabhängig von einem Spieleinsatz - auf monatlich 5.000,00 DM brutto zuzüglich Prämien beläuft. Die Höhe letzterer hängt dagegen u.a. von Spieleinsatz und Zuschauer - Beteiligung ab. Ausweislich einer vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigung des FC war sodann eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von ca. 25 Stunden vereinbart worden; gleichzeitig hatte der Verein für den Kläger u.a. laufend Beiträge zur Beklagten an die AOK Hessen gezahlt
Nachdem der Kläger sich anläßlich der Antragstellung verpflichtet hatte, innerhalb von 4 Jahren nach Abschluß der Maßnahme mindestens 3 Jahre eine die Beitragspflicht zur Beklagten begründende Beschäftigung auszuüben, ging die Beklagte u.a. im Hinblick auf das Alter des Klägers und das insoweit mittelfristig bevorstehende Ausscheiden aus dem aktiven Fußballsport zunächst von einer im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erforderlichen Notwendigkeit der Teilnahme des Klägers an der Maßnahme aus und bewilligte ihm mit Bescheid vom 4. Dezember 1996 für die Teilnahme an der Maßnahme Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Fahrkosten und Kosten für Arbeitskleidung.
Die Gewährung von Unterhaltsgeld während der Teilnahme an der Maßnahme lehnte die Beklagte dann aber mit weiterem Bescheid vom 4. Dezember 1996 ab. Der Kläger sei insoweit nicht innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens 720 Kalendertage beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt gewesen. Eine Begründung dazu, warum dies nicht der Fall gewesen sei, enthielt der Bescheid nicht.
Der Kläger legte hiergegen sodann am 2. Januar 1997 Widerspruch ein. Zwischenzeitlich hatte der Kläger, der insoweit bei Fortgeltung der o.a. vertraglichen Regelungen als Fußballspieler für den FC allein noch neben de...