Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Beitragspflicht begründende Beschäftigung. Fußballspieler. Regionalliga. Vertragsamateur
Leitsatz (amtlich)
Ein in der Regionalliga als Vertragsamateur im Sinne der DFB- Spielordnung spielender Fußballspieler, der über reinen Aufwendungsersatz hinausgehendes, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmtes Arbeitsentgelt erhält und dabei über seine vereinsrechtlichen Pflichten hinaus wie ein Arbeitnehmer persönlich abhängig und insoweit in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Tätigkeit weisungsgebunden in den Verein eingegliedert ist, ohne daß der seiner Tätigkeit zugrundeliegende Vertrag durch den Abschluß eines Lizenzspielervertrages seine Wirksamkeit verliert, übt eine zur Bundesanstalt für Arbeit beitragspflichtige Beschäftigung aus und erwirbt - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - hierdurch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Tenor
1. Der Bescheid vom 24. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1996 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 15. September 1995 bis 26. November 1995 in gesetzlichem Umfang Arbeitslosengeld zu gewähren.
3. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld im Streit.
Der am 1968 geborene Kläger ist Staatsbürger. Er reiste im November 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde dann im Januar 1993 abgelehnt. Zuvor hatte er im November 1992 eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet. Nach bis zu diesem Zeitpunkt bestandener Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens besitzt er sei dieser Zeit eine Aufenthaltserlaubnis. In R war der Kläger nach 10-jährigem Schulbesuch und anschließender Ausbildung zum Elektromechaniker sodann ausschließlich als Berufsfußballspieler bei D B tätig.
In Deutschland war der Kläger schließlich vom 8. September 1992 bis 31. Dezember 1992 und 1. Februar 1993 bis 30. April 1993 und insoweit 209 Kalendertage als Arbeiter und Mechaniker beitragspflichtig zur Beklagten beschäftigt, bis er sich nach Aktenlage erstmals zum 1. Mai 1993 arbeitslos meldete und die Gewährung von Arbeitslosenhilfe beantragte, die ihm anschließend auch vom 1. Mai 1993 bis 29. Dezember 1993 und vom 10. Februar 1994 bis 29. April 1994 gewährt wurde. Dabei war er gleichzeitig seit 1. Juli 1993 für den FC in dessen 1. Mannschaft als Fußballspieler tätig, wofür er bis 31. Dezember 1993 einschließlich Erfolgsprämien insgesamt 7676,00 DM an Nebeneinkommen erzielt hatte, für das vom Verein auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gezahlt worden waren; ab Januar 1994 hatte sich dieses, als Aufwandsentschädigung bezeichnete Nebeneinkommen sodann auf monatlich 600,00 DM belaufen. Nachdem die Nebeneinkünfte der Beklagten zunächst nicht gemeldet worden waren, führte dies sodann mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Februar 1995 zu einer teilweisen Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung und einer entsprechenden Rückforderung. Verfügbarkeit während des Bezuges der Arbeitslosenhilfe selbst war dabei von der Beklagten ohne nähere Begründung bejaht worden.
Am 15. September 1995 meldete sich der Kläger schließlich erneut arbeitslos und beantragte nunmehr die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Zuvor war der Kläger vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 beim FC als sogenannter Vertragsamateur in der mit dieser Spielsaison wieder neu gegründeten Regionalliga tätig, wobei sich der Kläger ausweislich dem dieser Tätigkeit zugrundeliegenden "Regionalligavertrag" vom 13. Mai 1994 verpflichtet hatte, für den Verein den Fußballsport im Sinne der Vorschriften der DFB - Spielordnung auszuüben. Hierfür war eine Vergütung von monatlich 3.500,00 DM brutto zuzüglich Prämien vereinbart worden. Ausweislich einer vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigung des FC hatte der Verein für den Kläger dabei u.a. auch laufend Beiträge zur Beklagten an die AOK Hessen gezahlt, wobei sich die Zahlungen an den Kläger in 1994 einschließlich der o.a., während des Arbeitslosenhilfebezuges erfolgten Zahlungen auf insgesamt 25.307,59 DM brutto sowie von Januar 1995 bis einschließlich Juni 1995 auf insgesamt 21.000,00 DM brutto belaufen hatten. Seitens des Vereins wurde dem eine 5-Tage-Woche mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zugrundegelegt. Einen entsprechenden Vertrag hatte der Kläger ab 1. Juli 1995 für die Spielzeit 1995/96 anschließend auch mit dem 1. FCU S abgeschlossen; dieser war dann jedoch am 14. August 1995 zunächst seitens des Vereins und dann am 25. August 1995 auch seitens des Klägers fristlos gekündigt worden. Auf eine vor dem Arbeitsgericht in S erhobene Zahlungsklage für die Zeit bis zur Kündigung des Klägers, war der Vertrag schließlich am 10. Oktober 1995 in beiderseitigem Einvernehmen mit dem Zusatz, daß keine beiderseitigen Ansprüche mehr bestünden, aufgehoben worden. Hintergru...