Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung für den Zeitraum vom 24. März 2024 bis zum 23. März 2025 vorläufig zu verlängern.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin die bis zum 23. März 2024 befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2024 entzog und begehrt die Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bis zur Entscheidung der Hauptsache ( S 9 AL 47/24 ).
Die Antragstellerin ist ein litauisches Unternehmen, das in der Branche der Verkehrsdienstleistungen tätig ist, u.a. im Bereich des LKW-Transportgeschäftes. Es wird Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt, auch in Zusammenarbeit mit Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin seit 17. Mai 2021, jeweils befristet auf ein Jahr, die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die letzte befristete Erlaubnis hatte Gültigkeit bis zum 23. März 2024 (vgl. Bescheid vom 22. Februar 2023).
Nach einer diesbzgl. Anhörung widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 die mit Bescheid vom 22. Februar 2023 befristet verlängerte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜB) für die Zukunft, da die Antragstellerin gegen die Regelungen über die Ausländerbeschäftigung verstoßen habe. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit sei in dieser Konstellation auf Null reduziert und die Erlaubnis zwingend zu widerrufen.
Am 23. Dezember 2023 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2023, stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Widerrufsentscheidung, beantragte hilfsweise eine vorläufige befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und stellte einen Verlängerungsantrag.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2024 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Mit Bescheid vom 14. Juni 2024 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid als unbegründet zurück.
Die Antragstellerin hat am 17. Juli sowohl Klage am Sozialgericht Kiel erhoben als auch einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anhängig gemacht. Sie wendet sich zum einen gegen die Widerrufsentscheidung und begehrt zum anderen die Verlängerung der Erlaubnis um ein Jahr - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren befristet bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
Zur Begründung trägt sie insbesondere ausführlich vor, dass und weshalb sie keine ausländerrechtlichen Bestimmungen verletzt habe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage ( S 28 AS 47/24 ) anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Verlängerung der Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ( S 28 AS 47/24 ) vorläufig zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung beruft sie sich insbesondere auf die Ausführungen in dem streitbefangenen Widerrufsbescheid.
Der Kammer lagen bei der Entscheidung die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens S 28 AS 47/24 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen.
Ob ein Rechtschutzbedürfnis besteht, bestimmt sich danach, ob die Klageerhebung/Antragstellung erforderlich war, weil der Kläger/Antragsteller seine Rechte nicht auf einfachere Weise verwirklichen kann und die Klage/der Antrag nicht aus anderen Gründen unnütz ist. Ein Rechtschutzbedürfnis ist nicht gegeben, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers/Antragstellers unzweifelhaft nicht verbessern würde (Keller in Meier-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage, vor § 51 Rn. 16a). Dies ist vorliegend der Fall.
Auch wenn die Widerrufsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG mangels Ausübung von Ermessen rechtswidrig ist, entfaltet sie doch keine unmittelbare Rechtswirkung mehr; die Antragsgegnerin erteilte mit Bescheid vom
22. Februar 2023 eine Erlaubnisverlängerung nur bis zum 23. März 2024. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde zumindest den aktuellen Geschäftsbetrieb der Antragstellerin nicht verbessern: Die Nachwirkung des § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG (ggfls. i.V.m.§ 5 Abs. 2 Satz 2 AÜG ) gilt sowohl im F...