Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 1. August 2024 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der vorläufigen Verlängerung der Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung für die Zeit vom 24. März 2024 bis zum 23. März 2025 abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf der bis zum 23. März 2024 befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und begehrt die Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bis zur Entscheidung in der Hauptsache ( S 9 AL 47/24 ).
Die Antragstellerin ist eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft litauischen Rechts mit Geschäftssitz in Litauen. Sie betreibt ein Unternehmen im Transport- und Speditionsgewerbe und verleiht europaweit LKW- und Auslieferungsfahrer, unter anderem im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach Deutschland.
Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin erstmals mit Bescheid vom 17. Mai 2021 die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), jeweils befristet auf ein Jahr. Anlässlich einer Betriebsprüfung gem. § 7 Abs. 2 AÜG wurde ein Verstoß gegen ausländerrechtliche Bestimmungen festgestellt, in dem vier Mitarbeiter ohne EU-Staatsbürgerschaft (sog. Drittstaatler) aus K und Ka verliehen wurden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin wies bereits mit Einreichung der Unterlagen auf die Kenntnis des Verstoßes hin und versicherte die zukünftige Einhaltung der ausländerrechtlichen Bestimmungen (E-Mail vom 27. Januar 2022). Mit Bescheid vom 2. Februar 2022 verlängerte die Antragsgegnerin die Erlaubnis bis zum 23. März 2023. In dem Bescheid beanstandete die Antragsgegnerin den Verstoß gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen für den Einsatz von Nicht-EU-Bürgern und wies ausdrücklich darauf hin, dass das Fortsetzen des beanstandeten Verfahrens zum Widerruf der Erlaubnis führen könne. Im Rahmen des Verlängerungsantrages bestanden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Dokumente. Mit Bescheid vom 22. Februar 2023 verlängerte die Antragsgegnerin gleichwohl die Erlaubnis bis zum 23. März 2024, beanstandete die Verstöße gegen die Auskunftspflicht (§ 7 Abs. 2 AÜG ), die Konkretisierung (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG ) sowie den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (§ 12 AÜG ) und wies darauf hin, dass das Fortsetzen des beanstandeten Verfahrens zum Widerruf der Erlaubnis führen könne.
Im Mai 2023 teilte das Hauptzollamt S mit, dass der kasachische Staatsbürger Z von der Antragstellerin an den deutschen Arbeitgeber E, Ea, überlassen wurde, ohne dass dieser im Besitz eines Vander Elst-Visums oder eines deutschen Aufenthaltstitels, der die Arbeitsaufnahme erlaubt, sei.
Im Juli 2023 teilte das Hauptzollamt H mit, im Rahmen einer Verkehrskontrolle einen U Fahrer am 6. Juni 2023 kontrolliert zu haben, der von der Antragsgegnerin an den deutschen Arbeitgeber V-Transporte L, überlassen worden sei.
Am 1. September 2023 ist der kasachische Staatsbürger F im Rahmen einer Verkehrskontrolle kontrolliert worden, der von der Antragsgegnerin an die deutsche Firma G, als Berufskraftfahrer überlassen worden sei.
Die Polizei Mecklenburg-Vorpommern teilte der Antragsgegnerin am 10. Oktober 2023 mit, dass der K Staatsangehörige Z von der Antragstellerin an den deutschen Arbeitgeber K, vom 20. September bis 15. Dezember 2023 und bereits zuvor vom 22. Mai 2023 bis 18. August 2023 an die Firma Sa überlassen worden sei.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung geprüft werde. Grund hierfür sei die Feststellung, dass der Arbeitnehmer Z als Kraftfahrer für die Entleihbetriebe S sowie K tätig gewesen sei, ohne dass der für die Ausübung einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer erforderliche langjährige Aufenthaltstitel vorliege. Am 17. Dezember 2023 teilte die Antragstellerin mit, dass der Mitarbeiter Z bei der Firma S insgesamt 68 Kalendertage und weitere 20 Kalendertage bei der Firma K eingesetzt gewesen sei, die Frist von 90 Tagen mithin nicht überschritten werde.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 widerrief die Antragsgegnerin die bis zum 23. März 2024 befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜB für die Zukunft, da die Antragstellerin gegen die Regelungen über die Ausländerbeschäftigung verstoßen habe. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit sei in dieser Konstellation auf Null reduziert und die Erlaubnis zwingend zu widerrufen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass gem. § 30 Nr. 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV) eine Tätigkeit nach§ 21 BeschV , die von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Rechtsstellung eines langjährigen Aufenthaltsberechtigten innehaben, dann nicht als Beschäftigung i.S.d. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) g...