Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2004 In Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall des… am 15.01.2004 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall.
Am 15.01.2004 erlitt der bei der Beklagten gesetzlich Unfallversicherte Heizungs- und Sanitärmonteur … einen Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug. Dieses Fahrzeug ist bei der Klägerin haftpflichtversichert. … arbeitete bei der … in …. Ab dem 08.01.2004 war er mit seinem Kollegen … zum Einbau einer Wärmepumpe in …. Dort wohnten beide in einer Pension. Am 15.01.2004 sollten vormittags die Arbeitsgeräte auf den Transporter der … verladen werden. Dann sollte die Heimreise angetreten werden. … war alkoholisiert und nicht in der Lage, an der Verladung der Arbeitsgeräte teilzunehmen. Erst nachmittags um 16.00 Uhr wurde … von der Pension in den Transporter gebracht. … fuhr den Transporter, … war als Beifahrer angeschnallt. Gegen 17.40 Uhr kam das Fahrzeug auf der Autobahn von der Fahrbahn ab und prallte mehrfach gegen die Böschung.
… wurde bei dem Unfall erheblich verletzt (Querschnittslähmung).
Mit Bescheid vom 30.09.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, bereits am 14.01.2004 sei … gegen 11.00 Uhr in angetrunkenem Zustand zur Baustelle erschienen. Da er zu keiner zweckgerichteten Tätigkeit mehr fähig gewesen sei, sei er vom Bauleiter von der Baustelle verwiesen worden. Aufgrund des anschließenden, nicht den betrieblichen Interessen dienenden, fortgesetzten Alkoholkonsums sei er am 15.01.2004 außerstande gewesen, seine Tätigkeit auszuüben. Erst gegen 16.00 Uhr sei er in der Lage gewesen aufzustehen und noch im angetrunkenen Zustand die Pension zu verlassen. Die Aufräumarbeiten, die …, am Abreisetag allein habe verrichten müssen, hätten ca. eine Stunde gedauert. Bei dem sonst üblichen Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr hätte die Rückfahrt um 8.00 Uhr angetreten werden können. Durch die allein auf das alkoholbedingte Verhalten des zurückzuführende Verzögerung sei eine endgültige Lösung des betrieblichen Zusammenhangs eingetreten, die zu dem Verlust des Versicherungsschutzes für die Rückfahrt nach … geführt habe.
Hiergegen legte die Klägerin als Haftpflichtversicherer Widerspruch ein, da … selbst keinen Widerspruch einlegen wollte. Sie machte geltend, … sei nicht am 14.01.2004 von der Baustelle verwiesen worden. Das hätten verschiedene Zeugenaussagen nicht belegen können. Es sei also insoweit keine Lösung vom betrieblichen Zusammenhang erfolgt. Am 15.01.2004 sei … in der Lage gewesen, in der Pension seine Sachen zusammenzupacken. Er müsse daher auch in der Lage gewesen sein, die einzig noch anstehenden Aufräumarbeiten auf der Baustelle vorzunehmen. Zu beachten sei, dass der Unfall auf der Rückfahrt von einer Dienstreise geschehen sei. Die Rückfahrt habe zwangsläufig mit der betrieblichen Verrichtung im Zusammenhang gestanden. Daher habe zu diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz bestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Arbeitsunfälle seien nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit {versicherte Tätigkeit). Hierzu gehöre auch das Zurücklegen von Betriebswegen. Diese Wege würden der eigentlichen Betriebstätigkeit gleichgestellt. Sie dienten den betrieblichen Interessen stärker als die nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Wege, da sie in Ausübung der versicherten Tätigkeit bzw. im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt würden. Der innere Zusammenhang fehle jedoch, wenn ein Versicherter aus der eigenwirtschaftlichen Sphäre heraus Alkohol in großen Mengen zu sich nehme, so dass er nicht mehr zu einer ernstlich dem Unternehmen dienenden Tätigkeit in der Lage sei. Könne der Versicherte seine Arbeit alkoholbedingt nicht mehr verrichten, fehle es bereits an einer versicherten Tätigkeit. Folglich seien auch nachfolgende Unfälle, die nicht ursächlich auf ein alkoholbedingtes Fehlverhalten zurückzuführen seien, nicht als Arbeitsunfälle zu bewerten. Vom 08.01.2004 bis 15.01.2004 hätten sich … und … als Arbeitnehmer der Firma … in … befunden, um bei einem Bauobjekt im Aufträge der Firma … eine Wärmepumpe einzubauen. Ob und ggf. wann … in dieser Zeit aufgrund von Alkoholgenuss der Baustelle verwiesen worden sei, sei nicht entscheidungsrelevant, es runde lediglich das Bild über die vorangegangene Gesamtsituation ab. Ausschlaggebend seien einzig und allein die Geschehnisse am Abreisetag, dem 15.01.2004. Bestätigt durch die Aussagen des … und des Pensionswirtes … sei … an diesem Tag derart betrunken gewesen, dass er keine dem Unternehmen förderlichen Tätigkeiten habe verrichten können. Die etwa eine Stunde umfassenden Aufräu...