Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Vergütung der Ärzte. Rechtzeitigkeit der Zuweisungsmitteilung über das Regelleistungsvolumen

 

Orientierungssatz

Die Zuweisung des Regelleistungsvolumens durch die Kassenärztliche Vereinigung an den Vertragsarzt ist schon dann rechtswidrig, wenn der Zuweisungsbescheid entgegen den ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben in § 87b Abs 5 S 1 SGB 5 nicht spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn erlassen worden ist.

 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2009 über die Honorarabrechnung für das Quartal II/09 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2011 werden geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über das Regelleistungsvolumen und die Honorarabrechnung des Klägers für das Quartal II/09 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Honorierung des Klägers in dem Quartal II/09, wegen der Zuweisung des Regelleistungsvolumens (RLV).

Der Kläger ist als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Mit Schreiben vom 28. November 2008 übersandte die Beklagte dem Kläger die vorläufige Mitteilung seines RLV für das Quartal I/09, in Höhe von 29.730,07 €. Diese Mitteilung stünde unter Vorbehalt, da erst am 26. November 2008 die Schiedsamtsentscheidung zur Honorarreform ergehen würde.

Mit Bescheid vom 06. Januar 2009 teilte die Beklagte dem Kläger das Gesamt-RLV für das Quartal I/09 mit, in Höhe von 30.073,35 €. In der Anlage führte sie im Einzelnen die Berechnungen aus, und stellte auch diese Mittteilung unter einzelne Vorbehalte.

Der Kläger erhob am 15. Januar 2009 Widerspruch, und stellte vorsorglich einen Antrag auf Härtefallregelung.

Mit Schreiben vom 25. März 2009 gab die Beklagte allgemeine Erläuterungen zum RLV, und zur Obergrenze im Quartal II/09. Die Verspätete Zusendung sei wegen Verhandlungen mit den Krankenkassen erfolgt zur Übergangsregelung für das erste Halbjahr 2009.

Mit Schreiben vom 25. März 2009 teilte die Beklagte dem Kläger das RLV für das Quartal II/09 mit, in Höhe von 24.303,18 €. Im Einzelnen erläuterte die Beklagte die Berechnung, sowie einen Vorbehalt wegen der Konvergenzphase des ersten Halbjahres 2009 und einer rechnerischen Überprüfung.

Der Kläger erhob am 30. März 2009 Widerspruch. Zur Begründung berief er sich auf § 87b Abs. 5 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V), danach sei das RLV spätestens vier Wochen vor Beginn seiner Geltungsdauer zuzuweisen, das RLV für das erste Quartal 2009 gelte deshalb weiter.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2009, zugestellt am 24. September 2009, wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Mitteilungen der Regelleistungsvolumina der Quartale I/09 und II/09 zurück. Das RLV des Klägers in den Quartalen I/09 und II/09 sei entsprechend den gesetzlichen Regelungen und den Beschlüssen des Erweiterten Bewertungsausschusses durch die Beklagte zutreffend umgesetzt worden. Aus Sicht der Beklagten regele § 87b Abs. 5 SGB V nur die Rechtsfolgen, falls das RLV nicht rechtzeitig vor Beginn seines Geltungszeitraumes zugewiesen werden könne. Nur in diesem Fall gelte das bisherige dem Arzt oder der Arztpraxis zugewiesene RLV vorläufig fort. Rechtsfolgen für den Fall, dass das RLV - wie vorliegend - nach Ablauf der in § 87b Abs. 5 Satz 1 SGB V genannten Frist, aber noch vor Beginn des Geltungszeitraums zugewiesen werde, seien nicht vorgesehen. Insofern handele es sich bei der Vierwochenfrist um eine Ordnungsfrist. Vorliegend sei das RLV II/09 vor dem Beginn des Geltungszeitraumes zugewiesen worden, so dass die rechtliche Gültigkeit nicht beeinträchtigt werde.

Der Kläger hat am 12. Oktober 2009 Klage erhoben (S 15 KA 79/09).

Mit Bescheid vom 09. Oktober 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger die Honorarabrechnung für das Quartal II/09 mit einem Honorarbetrag von 43.111,54 €.

Der Kläger erhob am 17. November 2009 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass das zugrundegelegte RLV fehlerhaft sei, es sei ihm verspätet zugewiesen worden. Insoweit verwies er auf das zu dem Vorquartal I/09 anhängige parallele Verfahren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Honorarabrechnung II/09 zurück. Zur Begründung legte die Beklagte die Regelungen zur Konvergenzregelung und den Regelleistungsvolumina und ihre Anwendung auf die Praxis des Klägers, sowie die aus ihrer Sicht bestehende Rechtzeitigkeit der Mitteilung des RLV für das Quartal II/09 unter Berücksichtigung des § 87b Abs. 5 SGB V dar, entsprechend der Begründung im Widerspruchsbescheid für das Vorquartal.

Der Kläger hat am 05. Juli 2011 Klage erhoben (S 15 KA 259/11).

Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07. September 2011 die Verfahren S 15 KA 79/09 und S 15 KA 259/11 zur gemeinsamen Verh...

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