Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2010, die Kosten für eine Unterkieferprotrusionsschiene gemäß Heil- und Kostenplan vom 14.12.2009 zu übernehmen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Unterkieferprotrusionsschiene (UPS).
Der ………. geborene Kläger leidet unter einem leichtgradigen Schlafapnoesyndrom. Am 17.12.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine UPS zur Behandlung der Schlafapnoe. Zur Begründung seines Antrages nahm er Bezug auf ein beigefügtes Attest von Dr. …………, Schlafmediziner, wonach ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom bestehe und eine UPS als Therapie empfohlen werde, da die Therapie mit einer Atemmaske nicht toleriert werde. Dem Antrag beigefügt ist des Weiteren ein Heil- und Kostenplan von Dr. …………….. vom 14.12.2009 über die Anpassung einer UPS mit Gesamtkosten in Höhe von 993,91 EUR. Der Kläger führt des Weiteren aus er sei am 27.10.2009 und am 03.11.2009 im Schlaflabor gewesen. Beim Zweittermin sei eine Atemmaske angepasst worden. Diese habe er nicht vertragen sondern nach 2 ½ Stunden sei er aufgewacht und habe eine Panikattacke gehabt. Er habe das Gefühl gehabt unter der Maske zu kollabieren.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Der therapeutische Nutzen für die beantragte Behandlungsmethode sei bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesen und auch noch nicht vom gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) beurteilt worden. Hilfsmittel deren Einsatz untrennbar mit einer speziellen Behandlungsmethode verbunden sei, welche nicht oder noch nicht für die vertragsärztliche Behandlung durch Empfehlung des GBA zugelassen wurden, könnten erst nach positiver Empfehlung des GBA ins Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass es zur Behandlung der Schlafapnoe nur die Maskenbehandlung oder die UPS-Behandlung gäbe. Da er die Maske nicht vertrage bleibe nur die Behandlung mit der UPS. Darüber hinaus sei jede weitere Diagnostik im Schlaflabor vermutlich teurer als eine UPS. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Orofaciale Gebissschienen gehörten zu den unkonventionellen Methoden, deren Kosten nur übernommen werden dürften, wenn der GBA eine positive Empfehlung abgegeben habe. Die Gebissschienen seien in 2005 auch vom Spitzenverband der Krankenkassen aus dem Hilfsmittelverzeichnis gestrichen worden, nachdem der MDK deren Wirksamkeit nicht erkennen konnte, weil die wissenschaftlichen Erkenntnisse widersprüchlich seien. Die CPAP-Maske sei der Goldstandard zur Behandlung des Schlafapnoesyndroms.
Hiergegen hat der Kläger am 08.12.2010 Klage erhoben und führt ergänzend aus: Die Beklagte habe bereits mehrfach die Kosten für UPS in anderen Einzelfällen übernommen. Die Entwicklung der UPS sei auch fortgeschritten und nicht mehr mit den Schienen vergleichbar die in den Jahren 2004/2005 noch existierten. Außerdem seien die Kosten für eine UPS geringer als alle anderen Behandlungsmöglichkeiten. Die S3-Leitlilnie der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung aus November 2009 zum nichterholsamen Schlaf führe die UPS für Patienten mit leichtem oder mittelgradigem obstruktivem Schlafapnoesyndrom als Behandlung auf höchstem Evidenzniveau auf.
Der Kläger beantragt,
die Beklage unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2010 zu verpflichten, die Kosten für eine Unterkieferprotrusionsschiene zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Entscheidungen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Einer Kostenübernahme stehe hier § 135 SGB V entgegen. Die Entscheidung über ein Hilfsmittel, welches allein zur Durchführung oder Unterstützung einer nicht anerkannten Behandlungsmethode eingesetzt werden solle, könne nicht losgelöst von § 135 SGB V getroffen werden, solange die Methode selbst keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sein könne. Für ein dazu benötigtes Hilfsmittel könne nichts anderen gelten. Ausnahmen von diesem Grundsatz lägen hier nicht vor. Es gebe keinen Systemfehler, da es für die Behandlung der Schlafapnoe zugelassene Behandlungsmethode in Form der Atemmasken gebe. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach dem Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichts lägen hier auch nicht vor. Die vom Kläger angeführten Fälle, in denen eine Bewilligung von UPS durch die Beklagte erfolgt war, seien Einzelfallentscheidungen gewesen. In den dortigen Fällen sei medizinisch nachgewiesen worden, dass eine Therapie mit einer Atemmaske nicht möglich sei. Ein entsprechender Nachweis sei hier vom Kläger nicht erbracht worden. Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen a...