Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Halbierungserlasses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Leistungspflicht der KK gegenüber dem Träger der Sozialhilfe aus dem sogenannten Halbierungserlaß besteht unabhängig davon, ob ein Krankheitsfall iS des RVO § 182 vorliegt. Der Halbierungserlaß hat insoweit die Leistungspflicht der KK über die Fälle des RVO § 182 hinaus erweitert.

2. Die Frist des RVO § 1539 beginnt so lange nicht zu laufen, wie die regelmäßig wiederkehrende Unterstützung durch den Träger der Sozialhilfe ohne Unterbrechung fortdauert.

3. Die Verjährungsfrist des RVO § 223 Abs 1 gilt auch bei Anwendung des Halbierungserlasses. Es gibt keinen Grundsatz, daß sich Verwaltungsträger untereinander nicht auf die Verjährungseinrede berufen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.01.1979; Aktenzeichen 3 RK 87/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2038905

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