Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlentscheidung zwischen hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung nach § 73 Abs 1a SGB 5. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung in § 73 Abs 1a SGB 5 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei rechtfertigen die Belange des Allgemeinwohls diese gesetzliche Regelung.

2. Der Bundesgesetzgeber war für die Regelung des § 73 Abs 1a SGB 5 zuständig.

3. Die Regelung nach § 73 Abs 1a SGB 5 ist iS der Dreistufenlehre des Bundesverfassungsgerichts auch verhältnismäßig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2039096

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