Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlentscheidung zwischen hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung nach § 73 Abs 1a SGB 5. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Regelung in § 73 Abs 1a SGB 5 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei rechtfertigen die Belange des Allgemeinwohls diese gesetzliche Regelung.
2. Der Bundesgesetzgeber war für die Regelung des § 73 Abs 1a SGB 5 zuständig.
3. Die Regelung nach § 73 Abs 1a SGB 5 ist iS der Dreistufenlehre des Bundesverfassungsgerichts auch verhältnismäßig.
Fundstellen
Dokument-Index HI2039096 |
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