Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren
Orientierungssatz
1. Die Tatsache, dass kein Termin stattgefunden hat, führt nicht dazu, den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Rahmen der Terminsgebühr als unterdurchschnittlich zu bewerten.
2. Der Gesetzgeber hat eine gebührenrechtliche Gleichstellung der realen und der fiktiven Terminsgebühr bei Anerkenntnis vorgenommen, so dass sich keine Unterscheidung hinsichtlich der Über- oder Unterdurchschnittlichkeit im Bereich der fiktiven Terminsgebühr treffen lässt.
Gründe
Die Höhe der Gebühren richtet sich vorliegend, da der Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren von dem Kläger nach dem 30.06.2004 erteilt worden ist, nach den Vorschriften des RVG (§ 61 RVG).
In gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG fallen dabei Betragsrahmengebühren nach § 3 Abs. 1 RVG an. Deren konkrete Höhe ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. Bei derartigen Betragsrahmengebühren bestimmt grundsätzlich der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Kriterien, nämlich der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und des Haftungsrisikos des Rechtsanwaltes.
Bei der Bestimmung der Gebühr ist von der so genannten Mittelgebühr auszugehen, mit der ein Durchschnittsfall abgegolten wird (vgl. Strassfeld, SGB 2005, 158). Vorliegend beträgt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG 40,00 bis 460,00 € und die Terminsgebühr nach Nr. 3106 des o. a. Verzeichnisses 20,00 bis 380,00 €. Diese Terminsgebühr entsteht auch, wenn das Verfahren - wie vorliegend - nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (so genannte fiktive Terminsgebühr).
Vorliegend ist sowohl hinsichtlich der Verfahrensgebühr als auch der Terminsgebühr die auch vom Rechtsanwalt abgerechnete Mittelgebühr in Ansatz zu bringen, weil es sich nach den maßgebenden Kriterien des § 14 RVG gesamt gesehen um einen Durchschnittsfall handelt, der von dieser Mittelgebühr erfasst werden soll. Insofern ist sowohl der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als auch die Schwierigkeit als durchschnittlich anzusehen. Bezüglich des Umfangs der Tätigkeit ist im Rahmen der Verfahrensgebühr nicht mindernd zu berücksichtigen, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, denn diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Verfahrens und hinsichtlich der Terminswahrnehmung ist eine gesonderte Gebühr, nämlich die Terminsgebühr gebührenrechtlich vorgesehen.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist - insoweit entsprechend der Einschätzung des Urkundsbeamten aber auch des Bezirksrevisors - als durchschnittlich anzusehen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist aber als überdurchschnittlich anzusehen. Dies ergibt sich zum einen aus der tatsächlichen Bedeutung der Sache. Die Frage der Versorgung mit einer Wechseldruckmatratze durch die Beklagte hatte für den Kläger unmittelbare Wirkung auf seine körperliche Unversehrtheit, die grundrechtlich geschützt ist. Dahinter hat eine wirtschaftliche Bedeutung eindeutig zurückzustehen. Aber auch diese kann letztlich nicht als gering eingeschätzt werden. Denn dem Kläger, stehen nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung, so dass er sich auf eigene Kosten eine solche Matratze nicht auf längere Zeit hätte leisten können. Damit war das Klageverfahren für ihn von ganz besonderer Bedeutung.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers als solches sind als unterdurchschnittlich anzusehen. Demgegenüber liegt das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes im Durchschnitt. Er hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei allen sozialgerichtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz des § 103 SGG gilt, so dass daraus nicht auf ein unterdurchschnittliches Haftungsrisiko zu schließen ist. Hinzu kommt vorliegend, dass nicht die Zahlung eines Betrages von 7477,00 € streitig war, sondern die weitere Versorgung mit einer Wechseldruckmatratze. Insoweit weist der Kläger-Vertreter zutreffend darauf hin, dass im Rahmen des Haftungsrisikos auch zu berücksichtigen ist, dass bei Entzug dieser Matratze dem Kläger gesundheitliche Schäden gedroht hätten.
Gesamt gesehen ist daher die vom Rechtsanwalt in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 € angemessen.
Gleichfalls ist auch die (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 in Höhe der Mittelgebühr von 200,00 € angemessen. Dabei ist der konkrete Betrag innerhalb des Gebührenrahmens von 20 bis 380,00 € nach den gleichen Kriterien wie zuvor die Verfahrensgebühr zu ermitteln (Guhl in NZS 2005, 195). Die Tatsache, dass vorliegend kein Termin stattgefunden hat, führt jedoch nicht dazu, den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Terminsgebühr als unterdurchschnittlich zu werten. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber die Terminsgebühr auch in Verfahren, die...