Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Höhe des Zusatzbeitrages nach § 242 SGB 5. nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit. Verfassungsmäßigkeit der alleinigen Beitragstragung des Versicherten
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Versicherter kann die Höhe des Zusatzbeitrages gerichtlich nur eingeschränkt überprüfen lassen.
2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Versicherte den Zusatzbeitrag aus Versorgungsbezügen allein zu tragen haben.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse zu Recht einen Zusatzbeitrag auf Versorgungsbezüge erhebt.
Der am … 1965 geborene schwerbehinderte Kläger ist seit Februar 2008 Rentner. Er bezieht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge von der ... und von der Pensionskasse der Mitarbeiter der .... Die Zahlbeträge beliefen sich im Juli 2016 auf 208,35 € und auf 25,08 €.
Seit dem 01.07.2016 ist der Kläger bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) krankenversichert. Die Beklagte erhebt seit dem 01.01.2016 neben dem bundeseinheitlichen Beitragssatz von 14,6 % einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 0,59 %, im Jahr 2015 betrug der Zusatzbeitrag 0,40 %.
Mit Bescheiden vom 19.09.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die gezahlten Versorgungsbezüge seien beitragspflichtig. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage 14,60 %, der Zusatzbeitrag der Beklagten 0,59 %. Die Zahlstellen würden den Beitrag aus den Versorgungsbezügen berechnen, einbehalten und direkt an die Beklagte überweisen.
Der Kläger legte Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die Erhebung der Krankenkassenbeiträge und insbesondere des Zusatzbeitrages sei rechtswidrig. Das rechtmäßige Zustandekommen der entsprechenden Entscheidungen der zuständigen “Gremien„ werde ausdrücklich bestritten. Die Erhebung des Zusatzbeitrages ausschließlich bei Arbeitnehmern und Rentnern verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip und gegen internationales Recht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2017 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 04.10.2017 beim Sozialgericht Koblenz eingegangene Klage.
Der Kläger trägt vor, seine Klage richte sich gegen die alleinige Übernahme der Kosten für den Zusatzbeitrag. Außerdem sei die Berechnung der so genannten Einkommensanrechnung zur gesetzlichen Krankenkasse beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche für den gesetzlich Versicherten viel zu gering berechnet. Weiterhin bestreite er das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung zum Widerspruchsbescheid und das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung der Beklagten. Es sei nicht akzeptabel, dass er als Schwerbehinderter die Kosten für den Zusatzbeitrag in voller Höhe zu tragen habe. Dies entspreche nicht dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip. Zudem sei dies nicht mit europarechtlichen und mit internationalem Recht vereinbar. Es bestünden verfassungsmäßige Bedenken gegen die einseitige und alleinige Belastung von Arbeitnehmern und Rentnern mit dem Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse, insbesondere wenn dadurch Personengruppen partizipierten, die nichts in die gemeinsame Krankenkasse einzahlen würden. Die Beklagte habe das Gesetzesrecht unzutreffend angewandt. Die gesetzlichen Vorschriften verstießen gegen Art. 3 sowie Art. 14 Grundgesetz (GG). Soweit Rentner von der Erhebung des zusätzlichen Krankenkassenversicherungsbeitrages betroffen seien und diesen aus ihrer Rente allein zu tragen hätten, liege bereits ein Verstoß gegen das Versicherungsprinzip, das Äquivalenzprinzip und den Generationenvertrag vor. Der streitbefangene Zusatzbeitrag sei nämlich alleine zur Finanzierung der Ausgaben der Beklagten bestimmt, welche die Rentner teilweise gar nicht in Anspruch nehmen könnten, wie z.B. Krankengeld. Zudem führe das systematische und einseitige Belasten von solchen Beiträgen zu einer verfassungswidrigen Entwertung vertrauensgeschützter Positionen. Ein Zusatzbeitrag dürfe nur erhoben werden, wenn sich für das laufende Geschäftsjahr ein Finanzdefizit abzeichne. Hierzu sei vorab eine entsprechende Kalkulation bzw. Schätzung der zuständigen Krankenversicherung erforderlich, die noch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müsse. Wesentliche Voraussetzung für die Fälligkeit eines Zusatzbeitrages sei die rechtlich ordnungsgemäße Belehrung des Versicherten über das Sonderkündigungsrecht. Eine solche Belehrung sei nicht erfolgt. Die Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, die bereits gezahlten Zusatzbeiträge zu erstatten. Weiterhin verweise er auf sein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Koblenz gegen den Rentenversicherungsträger (S 17 R 649/16).
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 19.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ab 01.07.2016 erhobenen Zusatzbeiträge zuzüglich Zinsen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage ab...