Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Auslagenvergütung. persönlich geladener Beteiligter. Ersatz von Reisekosten und Zeitverlust. kein Anspruch gegen unterlegenen Prozessgegner

 

Orientierungssatz

Einem persönlich geladenen Beteiligten werden seine baren Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet (§ 191 SGG). Eine entsprechende Erstattung durch den unterlegenen Prozessgegner ist nicht vorgesehen.

 

Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen.

2. Kosten im Rahmen des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Dem hiesigen Erinnerungsverfahren zugrunde liegt das Verfahren S 30 AS 1872/16, in welchem der Erinnerungsführer als Prozessbevollmächtigter Anfechtungsklage gegen den Erinnerungsgegner erhoben hatte. Der entsprechende Verfahrensverlauf wird als bekannt vorausgesetzt.

Mit Schreiben vom 14.08.2017 beantragte der Erinnerungsführer eine gerichtliche Festsetzung der Kosten, darunter Fahrkosten des persönlich zum Termin geladenen Klägers sowie einen Ersatz für dessen Zeitaufwand einschließlich An- und Abreise. Nachdem der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 09.10.2017 die beantragte Festsetzung seiner anwaltlichen Gebühren zurückgenommen hatte, teilte der zuständige Kostenbeamte diesem mit Schreiben vom 26.10.2017 mit, dass eine gerichtliche Festsetzung der weiterhin beantragten Kosten nicht möglich sei, da diese gemäß § 191 SGG zu erstatten seien und keine außergerichtlichen, vom Beklagten zu erstattenden Kosten darstellten. Der Erinnerungsführer bestand mit Schreiben vom 05.11.2017 und 16.11.2017 indes weiterhin auf gerichtliche Festsetzung.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.11.2017 hat der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Antrag des Erinnerungsführers abgelehnt.

Auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird Bezug genommen.

Gegen den Beschluss vom 20.11.2017 richtet sich die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 26.11.2017. Mit Schreiben vom 28.02.2018 wurde der Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren erneut darauf hingewiesen, dass die beantragte Festsetzung der dem Kläger durch die Wahrnehmung des Termins entstandenen Kosten aufgrund zwingender Geltendmachung nach § 191 SGG nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 05.03.2018 bat der Erinnerungsführer um Entscheidung.

Über die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss des Kammervorsitzenden ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.11.2017 ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 191 SGG werden persönlich geladenen Beteiligten ihre baren Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Eine entsprechende Erstattung durch den Beklagten ist daher nicht vorgesehen (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 12. Auflage 2017, § 193 Rn. 7a). Die Grundlage für diese spezielle Verfahrensvorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren besteht darin, dass der entsprechend geladene Beteiligte wie ein Zeuge behandelt werden soll, da er auch um öffentlichen Interesse zur Aufklärung beiträgt (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 12. Auflage 2017, § 191 Rn. 1).

Gemessen an diesen Grundsätzen war die Erinnerung nach alledem zurückzuweisen. Eine Festsetzung der geltend gemachten Kosten gemäß § 197 Abs. 1 SGG zulasten des Beklagten ist angesichts der Sondervorschrift § 191 SGG nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gerichtskosten sind gemäß § 3 GKG i.V.m. Teil 7 der Anlage 1 des GKG für das Erinnerungsverfahren nicht vorgesehen.

 

Fundstellen

NJW-Spezial 2018, 317

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