Tenor
Die Beiordnung von Rechtsanwalt L1 aus L2 wird aufgehoben.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beiordnung sind erfüllt. Die Kammer versteht das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers dahingehend, dass dieser keine Fortsetzung des Mandatsverhältnisses zu seinem im Verfahren beigeordneten Rechtsanwalt mehr wünscht. Vor dem Hintergrund der damit sinngemäß ausgesprochenen Kündigung des Mandatsverhältnisses war die Beiordnung auf Antrag aufzuheben (vgl. Meyer/Ladewig Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017; § 73a Rn. 13e).
Fundstellen
Dokument-Index HI12335738 |
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