Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung der Hauptsache häusliche Krankenpflege gemäß den entsprechenden ärztlichen Verordnungen für 19,24 Stunden täglich zu gewähren bzw. ihn für die Vergangenheit ab 27.02.2007 bezüglich der schon entstandenen notwendigen Kosten für 19,24 Stunden täglich freizustellen.
Im Übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege.
Der im Jahre 1983 geborene Antragsteller befindet sich nach einem Wohnungsbrand seit Februar 2005 im Wachkoma. Vom Vormundschaftsgericht wurde die Betreuung durch seine Mutter angeordnet. Nachdem er zunächst stationär versorgt wurde, lebt er seit dem 27.02.2007 in einer sozialen Wohngemeinschaft (Q e.V.) in C. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht. Gemäß dem vorliegenden Mietvertrag bewohnt der Antragsteller ein Einzelzimmer und darf verschiedene andere Einrichtungen (Aufenthaltsraum, Bad, Dusche, WC etc.) mit benutzen. Die Betreuungspauschale beträgt gemäß Anlage I zum Mietvertrag monatlich 82,60 EUR. Pflegeleistungen nach dem SGB V und SGB XI werden von dem Verein nicht angeboten, sondern über zugelassene Pflegedienste erbracht.
Seit 27.02.2007 verordnet der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H1 aus S dem Kläger unter Angabe der Diagnose "Apallisches Syndrom, hypoxische Hirnschädigung, spastische Tetraparese, Dysphagie" fortlaufend Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V. Verordnet wird neben einer 3x mal täglichen Medikamentenversorgung eine ständige spezielle Krankenbeobachtung und behandlungspflegerische Versorgung zur Vermeidung von lebensbedrohlichen Zuständen über 24 Stunden (7 x wöchentlich). Mit Bescheid vom 25.07.2007, nach Widerspruch des Klägers ferner durch Widerspruchsbescheid vom 18.10.2007 lehnte die Antragsgegnerin eine Leistungsübernahme ab. Zum einen bestreitet sie die medizinische Notwendigkeit einer 24-Stunden-Versorgung. Zum anderen vertritt sie die Auffassung, in § 37 SGB V in der ab April 2007 geltenden Fassung sei als geeigneter Ort, an welchem häusliche Krankenpflege außerhalb des Haushalts bzw. der Familie erbracht werden könne, die soziale Wohngemeinschaft nicht genannt. Individuelle Leistungsentscheidungen zu der Frage, inwieweit sonstige Orte zur Erbringung der Leistung der häuslichen Krankenpflege geeignet seien, könnten erst dann getroffen werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die erforderlichen Festlegungen getroffen habe.
Hiergegen hat der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben (S 3 KR 1101/07).
Am 09.01.2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln den Erlass einer Einstweiligen Anordnung begehrt und erklärt, der Richter des Sozialgerichts Lübeck beabsichtige, das Hauptsacheverfahren zum Sozialgericht Köln zu verweisen, da der Antragsteller für unbestimmte Zeit seinen Aufenthaltsort im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Köln habe. Mit Beschluss vom 10.03.2008 schließlich hat das Sozialgericht Lübeck den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Köln verwiesen.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Kosten für die Pflegeleistungen gemäß der ärztlichen Verordnung betrügen monatlich zwischen 23.000,- EUR bis 24.000,- EUR. Die offenen Rechnungen des seit Februar 2007 eingesetzten Pflegedienstes betrügen bereits 162.695,- EUR. Der neue Pflegedienst habe der Mutter des Antragstellers mitgeteilt, dass man nur zeitlich begrenzt in der Lage sei, in Vorleistung zu treten. Ansonsten müssten die Leistungen eingestellt werden. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, die Kosten selbst fortzufinanzieren. Er hat seine Einkommensverhältnisse dargelegt: Durch Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2008 ist ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, er sei dringend auf die verordnete 24-Stunden-Versorgung angewiesen. Gemäß dem Attest des behandelnden Dr. H1 sei die behandlungspflegerische Versorgung rund um die Uhr sicher zu stellen. Der Antragsteller sei stark aspirationsgefährdet. Die Dauerversorgung sei erforderlich, weil
- Erbrechen infolge einer Refluxerkrankung und Dysphagie zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen könne,
- die Trachealkanüle ein normales Abhusten verhindere und so bei Bedarf abgesaugt werden müsse,
- die Vitalzeichen eine ständige Beobachtung erforderlich machen, um rechtzeitiges ärztliches Eingreifen zu erkennen,
- die Krampfneigungen schwere und bleibende Schäden verursachen können, die es durch rasches Eingreifen des Pflegepersonals zu verhindern gelte.
Im Übrigen verlange § 37 Abs. 2 SGB V auch nicht, dass die häusliche Krankenpflege zu Hause oder in der Familie erbracht werden müsse. Nach der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 2002 sei der Gesetzeswortlaut nach dem Gebot einer möglichst weitgehenden Verwirklichung der sozialen Rechte und des Rechts zur Teilh...