Tenor

Die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 27.11.2019 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 5.) tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 27.11.2019, mit welchem dieser die Antragstellerin zur Teilnahme an der vertragstherapeutischen Versorgung im Rahmen eines Sonderbedarfs als Psychologische Psychotherapeutin in Siegburg zugelassen hat.

Die im Jahr 1970 geborene Antragstellerin ist Psychologische Psychotherapeutin im Bereich der Verhaltenstherapie und stellte im August 2015 einen Antrag auf Zulassung im Sonderbedarf. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie ihre Praxis von L nach T-Zentrum verlegt habe. Sie arbeite durchschnittlich 300 Stunden im Quartal, die teilweise im Kostenerstattungsverfahren über die Kassen und zum Teil privat abgerechnet würden. Die Patienten kämen teilweise aus T, aber auch aus den umliegenden Gebieten wie O-T, U, I und M. Sie bekomme wöchentlich Anfragen nach freien Therapieplätzen. Alle Patienten, die bei ihr anfragten, berichteten von ihrer verzweifelten Suche nach einen Therapieplatz in T. Dass es in T keine freien Therapieplätze mit einer zumutbaren Wartezeit gebe, zeigten auch die Bescheide von Patienten, die eine Zusage auf Übernahme der Therapie im Kostenerstattungsverfahren erhalten hätten.

Die Kreisstelle des S-T-Kreises nahm zum Antrag der Antragstellerin Stellung und befürwortete deren Antrag nicht. In einer weiteren Stellungnahme führte die Kreisstelle aus, bezügliche der Wartezeiten auf eine qualifizierte Versorgung habe die Kreisstelle kleinräumiger als in der aktuellen Bedarfsplanung vorgesehen, die in einem angenommenen engen Erreichbarkeitsraum (Zentraler rechtsrheinischer S-T-Kreis) tätigen psychologischen Psychotherapeuten befragt. Die Angaben der Kolleginnen und Kollegen, die in einem angemessenen Zeitraum geantwortet hätten, seien der beigefügten Tabelle zu entnehmen. Sofern dort keine Wartezeiten angegeben seien, hätten die Kollegen nicht geantwortet. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass es im Wesentlichen Wartezeiten zwischen drei und sechs Monaten, im Einzelfall auch höher, gebe. Dies entspreche auch den Erfahrungen des Kreisstellenvorsitzenden im Rahmen der Überweisung eigener Patienten und Patientinnen. Damit entsprächen die Wartezeiten etwa den üblichen KVN-weiten Bedingungen.

Mit Beschluss vom 14.03.2016 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag der Antragstellerin zunächst ab. Dies begründete er mit einem Versorgungsgrad von 163,9 % für Therapeuten im gesperrten Planungsbereich des S-T-Kreises.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Beschluss vom 21.09.2016 mit der Begründung zurück, dass nach Maßgabe der Fallzahlen die Kapazitäten der im Planungsbereich tätigen Psychologischen Psychotherapeuten noch nicht ausgeschöpft seien.

Der im November 2016 von der Antragstellerin erhobenen Klage gab das Sozialgericht Köln mit Urteil vom 25.01.2019 (Aktenzeichen S 26 KA 16/16) statt. Dieses verurteilte den Antragsgegner unter Aufhebung seines Beschlusses vom 21.09.2016 dazu, über den Widerspruch der Klägerin neu unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu entscheiden. Zu berücksichtigen seien die realen nicht dagegen potentielle Versorgungsangebote, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen würden, weil Leistungserbringer eventuell trotz freier Kapazitäten und wegen nicht vollständiger Erfüllung des Versorgungsauftrages nicht zur Erbringung weiterer Leistungen bereit oder tatsächlich nicht in der Lage seien. Der Antragsgegner habe das reale Versorgungangebot vorliegend nur unzureichend ermittelt. Hinweise zum Bedarf könnten insbesondere Wartezeiten für die Behandlung bei Psychotherapeuten mit entsprechenden Qualifikationen entnommen werden. Diesbezüglich komme auch die Befragung von Haus- und Nervenärzten in Betracht, welche oftmals eine psychotherapeutische Behandlung anregen und in die Wege leiten würden. Diese könnten auch zum durchschnittlichen Bedarf in den verschiedenen Richtlinienverfahrens und ihren Erfahrungen zu den Wartezeiten befragt werden. Solche Ärzte seien nicht befragt worden. In der Rechtsbrechung des Bundessozialgerichts sei ausgeführt, dass gerade im Bereich der psychotherapeutischen Behandlungen die Zahl bzw. der Anteil der bewilligten Kostenerstattungen von Krankenkassen für bestimmte Richtlinienverfahren wichtige Hinweise auf einen ungedeckten Bedarf geben könnten.

Daraufhin befragte der Antragsgegner im Jahr 2019 die im Planungsbereich tätigen Psychotherapeuten des Fachbereichs Verhaltenstherapie zu ihren Kapazitäten und den bei ihnen bestehenden Wartezeiten. Er wertete außerdem die Fallzahlen der im Planungsbereich des S-T-Kreises tätigen psychologischen Psychotherapeuten im Bereich der Verhaltenstherapie aus.

Mit Beschluss vom 27.11.2019 hob der Antragsgegner den Besc...

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