Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab Beginn seines Leistungsbezuges nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Kläger erhält seit mehreren Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 30.08.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. monatlich 1.076,12 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum ab Januar 2020 einen gemäß der gesetzlichen Anpassung des Regelbedarfs für das Jahr 2020 höheren Regelbedarf und damit für die Bedarfs Leistungen i.H.v insgesamt 1090,44 EUR monatlich. Der Kläger wandte sich mit Widerspruch vom 17.12.2019 gegen diesen Änderungsbescheid und machte geltend, höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2020 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass keine Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung erkennbar seien.
Der Kläger hat am 04.02.2020 Klage erhoben.
Er macht geltend, dass ihm der Beklagte seit Beginn seines Leistungsbezuges weder die ihm zustehenden Unterkunfts- noch die entsprechenden Heizkosten bewilligt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 23.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2020 zu verurteilen, ihm höhere Unterkunfts- und Heizkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Kammer hat am 31.07.2020 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Rahmen den Beteiligten die Gelegenheit eingeräumt worden ist, zum Sach- und Streitstand weiter vorzutragen. Der Vorsitzende hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die darin enthaltenen Schriftsätze verwiesen, die der Kammer zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die Kammer konnte gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid vom 23.11.2019 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2020 ist rechtmäßig.
Zutreffend hat der Beklagte im angegriffenen Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der vom Kläger angegriffene Änderungsbescheid vom 23.11.2019 lediglich insoweit eine neue Regelung trifft, als dem Kläger und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person ab Januar 2020 jeweils ein höherer monatlicher Regelbedarf bewilligt wird. Durch diese Regelung wird der Kläger schon deshalb nicht in seinen Rechten beschwert¸ da die Änderung den ursprünglichen Bewilligungsbescheid dahingehend abgeändert, dass ihm ein höherer Regelbedarf gewährt wird. Eine eigene (neue) Regelung über den Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, den der Kläger mit der vorliegenden Klage verfolgt, trifft dieser Bescheid nicht und ist insoweit auch nicht anfechtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15581707 |